Rz. 20
Zur Verbesserung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung der Bewohner in stationären Pflegeeinrichtungen sieht Abs. 2 Bundesvereinbarungen vor, in der die Regeln zur Verbesserung der Qualität der Versorgung und die Anforderungen an eine kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen entwickelt werden sollen; "Bundesvereinbarungen" im Plural deshalb, weil die Inhalte für die vertragsärztliche Versorgung anders zu gestalten sind als für die vertragszahnärztliche Versorgung. Nach Abs. 2 i. d. F. des Art. 3 des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) sollten die Bundesvereinbarungen bis spätestens 30.9.2013 zustande gekommen sein, was jedoch in der Praxis nicht gelungen war.
Vereinbarungspartner sind die Vertragsparteien der Verträge nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1, also für den ärztlichen Bereich die KBV bzw. für den zahnärztlichen Bereich die KZBV bzw. auf der jeweils anderen Seite für beide Versorgungsbereiche der GKV-Spitzenverband. Der Hinweis auf § 87 Abs. 1 bezieht sich auch auf die vorgenannten Bundesorganisationen, lässt aber gleichzeitig den Schluss zu, dass je nachdem, wie die Verbesserung der Qualität der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung der Heimbewohner durch die Bundesvereinbarungen zur Ergänzung des bzw. ggf. abweichend vom Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) oder Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) inhaltlich gestaltet wird, sich auch finanzielle Auswirkungen auf den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) bzw. auf den einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (Bema) ergeben können, für die nach § 87 Abs. 1 ebenfalls die Bundesorganisationen zuständig sind.
Rz. 21
Die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene sind vor dem Abschluss der Bundesvereinbarungen anzuhören. Dies besagt die Formulierung "im Benehmen" in Abs. 2, wobei in der Praxis die Anhörung i. d. R. schriftlich erfolgt. Damit haben diese Verbände oder Vereinigungen das Recht bzw. die Pflicht, sich zur Verbesserung der Qualität der Versorgung der Heimbewohner und zu den Anforderungen an eine kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Zusammenarbeit zu äußern sowie ihre Anregungen einzubringen, welche unmittelbar auch die Pflegeeinrichtungen und die Pflegeberufe tangieren. Die Vereinbarungspartner auf Bundesebene haben sich mit den eingehenden Stellungnahmen sachgerecht auseinanderzusetzen und ggf. mündliche Anhörungen zur Verdeutlichung oder zum Ausräumen von Missverständnissen durchzuführen, behalten aber das endgültige Entscheidungsrecht.
Rz. 22
Zum Inhalt der Bundesvereinbarungen ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass der Umfang der Versorgung einschließlich der Kooperationsregeln, die Qualitäts- und Versorgungsziele, die Aufgaben der teilnehmenden Ärzte (Hausärzte und Fachärzte, medizinische Versorgungszentren) und die Regelungen zur Vergütung festzulegen sind. Zu den allgemeinen Versorgungszielen zählen z. B.
- Verbesserung multiprofessioneller Zusammenarbeit und Verbesserung des Informationsaustausches (Fallbesprechungen/Visiten) zwischen allen an der Pflege und der medizinischen Versorgung der Bewohner der stationären Pflegeeinrichtung beteiligten Pflegekräfte, Ärzte und Fachärzte,
- Vermeidung unnötiger Krankenhausaufenthalte und damit verbundener Krankentransporte,
- Sicherstellung der ärztlichen Versorgung auch nach 22 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen,
- Organisation der Rufbereitschaft.
Rz. 23
Auch wenn das Recht des Bewohners auf freie Arztwahl unberührt bleibt, profitieren die Pflegeheimbewohner von der aufeinander abgestimmten ambulanten Versorgung. Ihnen steht ein fester ärztlicher Ansprechpartner im Heim zur Verfügung und durch gemeinsame Fallbesprechungen oder Visiten wird der Informationsaustausch zwischen den ärztlichen und pflegerischen Berufsgruppen gefördert.
Da die bundesweiten (Rahmen-)Regelungen kassenartenübergreifend gelten, wird sichergestellt, dass in den einzelnen Pflegeeinrichtungen die Bewohner gleich betreut bzw. versorgt werden und die Betreuung des einzelnen Bewohners z. B. nicht davon abhängt, wie für seine Krankenkasse der jeweilige Vertrag gestaltet ist.
Mit Wirkung zum 1.1.2014, also im Hinblick auf den 30.9.2013 als gesetzliche Terminvorgabe verspätet, haben die KBV und der GKV-Spitzenverband im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene als Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) die Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen abgeschlossen.