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Die Regelungen über die Bewertung (Evaluation) der Auswirkungen der ambulanten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen auf das Versorgungsgeschehen in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen sind durch das HPG mit Wirkung zum 8.12.2015 in Abs. 3 neu gefasst worden. Die Neufassung hat die bisher vorgesehene Evaluation durch das Institut des Bewertungsausschusses (vgl. § 87 Abs. 3b Satz 1) ersetzt, welche sich vornehmlich auf die Möglichkeit der Gesamtvertragspartner erstreckte, Zuschläge auf den Orientierungswert für eine kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen zu vereinbaren oder Kooperationsverträge gemäß Abs. 1 Satz 1 zu schließen. Mit der Neufassung ist der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen beauftragt, als Folge zu seinem gesetzlichen Auftrag, im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) eine Regelung zu treffen, nach der die zusätzlichen ärztlichen Kooperations- und Koordinationsleistungen auf der Grundlage von Kooperationsverträgen vergütet werden, sowie die hiermit verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen zu evaluieren und der Bundesregierung bis zum 31.12.2017 über die Ergebnisse zu berichten. Die für die Durchführung der Evaluation erforderlichen Daten sind von den KVen, den Krankenkassen und den Pflegekassen zu erfassen und jeweils über die KBV und den GKV-Spitzenverband an den Bewertungsausschuss zu übermitteln.
Abs. 3 Satz 1 und 2 der Vorschrift bezieht sich auf die vertragsärztliche und pflegerische Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen, was auch durch die vorgenannte Formulierung des mit Wirkung zum 1.9.2019 geltenden § 10 der Anlage 27 zum BMV-Ä deutlich wird, welche bezüglich der Evaluation auf die Geltung der Bestimmungen des Abs. 3 der Vorschrift verweist.
Der in Abs. 3 Satz 2 HS 2 enthaltene Hinweis auf § 87 Abs. 3f bezieht sich auf die Datenerfassung der KVen und der Krankenkassen nach den Vorgaben des Bewertungsausschusses, die unentgeltliche Datenübermittlung, die Löschung personenbezogener Daten, sobald sie nicht mehr benötigt werden, und auf das Verfahren der Pseudonymisierung der arzt- und versichertenbezogenen Daten im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Mit Wirkung zum 1.1.2019 ist durch die dem Abs. 3 angefügten Sätze 3 und 4 klargestellt, dass die Auswirkungen der Verträge nach Abs. 1 der Vorschrift auch im zahnmedizinischen Sektor zu evaluieren sind. Nach Satz 3 sind die KZBV und der GKV-Spitzenverband verpflichtet, auf Grundlage einer von ihnen zu treffenden Vereinbarung die mit den Kooperationsverträgen nach Abs. 1 verbundenen Auswirkungen auf die vertragszahnärztliche Versorgung der Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen auszuwerten und gemäß Satz 4 über die Ergebnisse der Bundesregierung im Abstand von 3 Jahren, erstmals bis zum 30.6.2019 zu berichten. Die entsprechende Umsetzung ist für den zahnärztlichen Sektor in der Anlage 12 zum BMV-Z mit Wirkung zum 7.11.2019 erfolgt.