Rz. 8
Nach § 124 Abs. 4 i. d. F. v. 10.5.2019 ist der GKV-Spitzenverband gehalten, Empfehlungen für die Zulassungen der Heilmittelerbringer herauszugeben. Die Formulierung "gibt ab" ist für den GKV-Spitzenverband zwingend, ein Dispositionsrecht steht ihm nicht zu. Bei der Erarbeitung der Zulassungsempfehlungen sollen die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Spitzenorganisationen gehört werden (Abs. 4 Satz 2 in der bis 10.5.2019 geltenden Fassung). "Sollen gehört werden" bedeutet, dass die Spitzenorganisationen Einwände oder Anregungen oder Änderungsvorschläge machen können, die Letztentscheidung aber beim GKV-Spitzenverband liegt. Diese rechtliche Zuweisung an den GKV-Spitzenverband folgt dem Zulassungswesen auf Landesebene, welches ebenfalls nur der Krankenkassenseite obliegt.
Die Zulassungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gelten auch nach der Neuordnung der Vorschrift weiter, und zwar nach Abs. 6 Satz 6 bis zum Inkrafttreten des Vertrages nach § 125 Abs. 1. Sie richten sich als Rahmenempfehlungen an die Zulassungsstellen auf Landesebene, also an die Arbeitsgemeinschaften, welche von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit Wirkung zum 1.9.2019 gebildet worden sind.
In rechtlicher Hinsicht sind Empfehlungen weniger bindend als Richtlinien; es handelt sich vielmehr um konkrete Vorschläge und Erläuterungen zum Umgang mit den allgemein gehaltenen gesetzlichen Zulassungsbedingungen. Ziel dieser Rahmenempfehlungen ist es, die Anwendung der Zulassungsbedingungen möglichst bundeseinheitlich sicherzustellen, um zu vermeiden, dass bei den Verfahren über Zulassungen der Heilmittelerbringer in den Ländern gleiche Sachverhalte unterschiedlich entschieden werden.
Die für die Praxis maßgebenden "Zulassungsempfehlungen nach § 124 Abs. 4 für Heilmittelerbringer" des GKV-Spitzenverbandes datieren vom 26.11.2018 und gelten mit Wirkung zum 1.12.2018. Sie bestehen aus einem Allgemeinen Teil (Teil 1), der auf die Zulassungsanträge aller Heilmittelerbringer anzuwenden ist, und einem Teil 2, in dem die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Heilmittelbereiche aufgeführt sind. Teil 2 ist unterteilt nach Abschnitten
- A. Physiotherapiepraxen, Massagepraxen und medizinische Badebetriebe,
- C. Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie,
- D. Ergotherapie,
- E. Podologische Therapie.
Der Abschnitt B (Ernährungstherapie) ist hier weggefallen, weil dafür mit Wirkung zum 1.1.2018 bereits eine eigene Zulassungsempfehlung gilt.
In Anlagen 1 und 2 sind die Musterformulare "Ergänzende Angaben zum Zulassungsantrag für den Bereich der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie" und "Angaben zur Supervision für den Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie", in Anlage 3 die bewerteten Studiengänge sowie in Anlage 4 die anerkannten Weiterqualifikationen enthalten.
Die vom GKV-Spitzenverband herausgegebene "Zulassungsempfehlung nach § 124 Abs. 4 SGB V für Heilmittelerbringer der Ernährungstherapie" datiert v. 12.12.2017 und gilt mit Wirkung zum 1.1.2018. Mit Wirkung zum 1.1.2018 wurde die Ernährungstherapie Bestandteil der Heilmittel-Richtlinie und damit zu einem eigenständigen Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Während in den anderen Heilmittelbereichen wesentlich breitere Indikationsgebiete und somit eine weit größere Patientenzahl vorkommt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass mit den ärztlich verordneten Heilmitteln eine wirtschaftliche Leistungserbringung möglich ist, ist es in der Ernährungstherapie aufgrund des eingeschränkten Indikationsgebietes und der sich daraus ergebenden geringen Patientenzahl nicht per se anzunehmen, dass die verordneten Heilmittel eine wirtschaftliche Leistungserbringung ermöglichen. Vor diesem Hintergrund erschien es dem GKV-Spitzenverband sachgerecht, für die Ernährungstherapie eine eigene Zulassungsempfehlung zu erstellen, die den besonderen Umständen dieses Leistungsbereichs gerecht wird und die qualitativ hochwertige Versorgung der Anspruchsberechtigten sicherstellt (so die Präambel der Zulassungsempfehlung Ernährungstherapie).
Nach Teil 1 Allgemeiner Teil haben die Zulassungsempfehlungen v. 26.11.2028 zum Ziel, eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen im Bundesgebiet sicherzustellen sowie eine qualitätsgesicherte, dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit Heilmitteln zu gewährleisten. Teil 1 ist für alle Heilmittelbereiche wie folgt gegliedert:
- Regelungsziel und gesetzliche Zulassungskriterien,
- Zulassung und Beendigung der Zulassung bei natürlichen Personen, Personengesellschaften und juristischen Personen,
- Anforderungen an die fachliche Leitung einer Heilmittelpraxis,
- Zulässige Kooperationsformen,
- Interdisziplinäre Heilmittelpraxen,
- Nachweis der Zulassungsfähigkeit,
- Organisatorische Anforderungen einer Heilmittelpraxis,
- Allgemeine Anforderungen an die Praxisausstattung,
- Spezielle Anforderungen an Praxen in medizinisch orientierten Einrichtun...