Rz. 11
Auf der Basis der Rechtsgrundlage des Abs. 2 Satz 6 darf die Arbeitsgemeinschaft auf Landesebene die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Abs. 1 und 2a erforderlichen Daten von den Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Gegen die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten kann der zugelassene Leistungserbringer nichts unternehmen, weil dies nunmehr zu den Zulassungsvoraussetzungen gehört. Die mit Wirkung zum 1.1.2020 vorgenommen Ausweitung des Satzes 6 auf Abs. 2a stellt sicher, dass auch die Daten für die mit Abs. 2 a Satz 2 eingeführte Ermächtigung zur Erteilung der Abrechnungserlaubnis für besondere Maßnahmen der Physiotherapie erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen. Die Ergänzung in Abs. 2 Satz 7 mit den Wörtern "nach Satz 6" ist eine redaktionelle Folgekorrektur, sodass alle auf die Zulassung und auf die Abrechnungserlaubnis bezogenen Daten nach Satz 6 von der Arbeitsgemeinschaft an den GKV-Spitzenverband zu übermitteln sind. Die Datenverarbeitung durch die Abrechnungsstelle erfolgt elektronisch und u. a. die Basis für das elektronische Abrechnungsverfahren zwischen den Heilmittelerbringern und den Krankenkassen gemäß § 302.
Die über die Heilmittelerbringer gesammelten Daten zur Zulassung entsprechend der Vorschrift bzw. zur Abrechnungserlaubnis für besondere Maßnahmen der Physiotherapie nach § 125a hat die Arbeitsgemeinschaft auch dem GKV-Spitzenverband zu übermitteln, der nach Abs. 2 Satz 7 verpflichtet ist, die Krankenkassen regelmäßig über die zugelassenen Leistungserbringer für Heilmittel zu informieren. Damit sind z. B. die anderenfalls erforderlichen Rückfragen auswärtiger Krankenkassen bei den Arbeitsgemeinschaften entbehrlich, ob der betreffende Leistungserbringer für das betreffende Heilmittel, welches der Versicherte im Kostenerstattungsverfahren mit seiner Krankenkasse abrechnen möchte, zugelassen oder noch bzw. nicht zugelassen ist.
Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt nach Abs. 2 Satz 8 der GKV-Spitzenverband. Über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Abs. 1. Da diese Verträge voraussichtlich erst mit Wirkung zum 1.10.2020 in Kraft treten, steht eine Umsetzung der Datenübermittlung und des Verfahrens noch aus.
Mit Wirkung zum 1.1.2020 ist durch Abs. 2a den Arbeitsgemeinschaften als Aufgabe auch die Prüfung zugewiesen worden, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Heilmittel-Richtlinie erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft dem Leistungserbringer eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Nach der Gesetzesbegründung ist damit eine mit dem TSVG entstandene Regelungslücke geschlossen worden, da die Arbeitsgemeinschaft mit Wirkung für alle Krankenkassen auch prüft, ob Leistungserbringer die erforderlichen Weiterbildungen absolviert haben, um besondere Maßnahmen der Physiotherapie durchführen und anschließend abrechnen zu können. Die erteilte Abrechnungserlaubnis gehört damit ebenfalls zu den Daten, welche dem GKV-Spitzenverband zu übermitteln sind. Der Hinweis, dass Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend gilt, bezieht die Regeln zum Verwaltungsakt, dessen Änderung oder Aufhebung gegenüber dem betreffenden Heilmittelerbringer auch auf die Durchführung dieser Prüfaufgabe der Arbeitsgemeinschaft. Die bisher vertretene Auffassung, die Abrechnungserlaubnis gehöre nicht zur "Zulassung" und werde deshalb im Gleichordnungsverhältnis und eben nicht durch Verwaltungsakt erteilt, ist damit gegenstandslos. Weil es sich nunmehr bei der Erteilung oder Nichterteilung der Abrechnungserlaubnis um einen Verwaltungsakt handelt, ist ggf. vor einer Klage beim Sozialgericht bei der Arbeitsgemeinschaft ein Vorverfahren nach § 78 SGG durchzuführen.