Rz. 7a
Mit Wirkung zum 9.6.2021 ist durch Abs. 2a Satz 1 vorgegeben, dass in den Verträgen nach Abs. 1 auch die Einzelheiten der Versorgung mit solchen Heilmitteln zu regeln sind, die in den jeweiligen Heilmittelbereichen telemedizinisch erbracht werden können. Für die Regelung im Vertrag ist den Vertragspartnern eine Frist bis zum 31.12.2021 gesetzt worden, bis zu der sie Folgendes regeln sollen:
1. Festlegung der Leistungen, die telemedizinisch erbracht werden können,
2. Bestimmung der technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um die Leistungen nach Nr. 1 telemedizinisch zu erbringen.
Das DVMPG verfolgt u. a. das Ziel, auch die Leistungserbringer von Heilmitteln an die Telematikinfrastruktur anzubinden und damit die Möglichkeiten digitaler Kommunikation auszuweiten und verbessert nutzbar zu machen. Abs. 2a verpflichtet die Vertragspartner der bundeseinheitlichen Heilmittelverträge, die Einzelheiten für die telemedizinische Leistungserbringung in den jeweiligen Heilmittelbereichen zu regeln. Nach der Gesetzesbegründung sollen hierdurch aber ausdrücklich keine neuen Leistungen geschaffen werden, sondern es wird lediglich der Leistungsort durch Einbeziehung telemedizinischer Möglichkeiten erweitert. Die Vertragspartner haben dabei insbesondere festzulegen, welche Leistungen hierfür grundsätzlich geeignet sind.
Daneben sind in den Heilmittelverträgen auch die technischen Voraussetzungen festzulegen, die für eine derartige Leistungserbringung durch die Heilmittelerbringer erforderlich sind. Hinsichtlich der technischen Voraussetzungen können sich die Vertragspartner z. B. an den Regelungen für die vertragsärztliche Versorgung in Anlage 31 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) orientieren. An den Vereinbarungen sind das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, der oder die Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die Gesellschaft für Telematik im Wege des Benehmens zu beteiligen.
"Im Wege des Benehmens" bedeutet, dass die Vertragspartner der einzelnen Heilmittelverträge die vorgenannten Einrichtungen vor Abschluss eines Vertrages anhören und sich mit etwaigen Einwänden ernsthaft auseinandersetzen müssen. Die Abstimmung mit den zuständigen Einrichtungen sichert auch die Vertragspartner bezüglich der Datensicherheit, des Datenschutzes und der Einbindung in die Telematikinfrastruktur ab.
Kommt aber eine Vereinbarung nicht bis zum 31.12.2021 zustande, setzt die Schiedsstelle nach Abs. 6 die Vertragsinhalte nach Abs. 2a Satz 2 innerhalb von 3 Monaten fest. Daraus ergibt sich, dass die Vertragspartner zeitig über die telemedizinischen Leistungen der Heilmittelerbringer verhandeln müssen. Nach Ablauf der Frist wird das Schiedsamt von Amts wegen tätig.