Rz. 3
Die Vorschrift ist Teil des 6. Abschnitts des 4. Kapitels, der den Titel "Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln" trägt. Zum 6. Abschnitt gehören neben dieser Vorschrift die §§ 126 (Versorgung durch Vertragspartner) und 128 (Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten). Die Krankenkassen erfüllen mit der Umsetzung der Vorschrift die Sachleistungsansprüche ihrer Versicherten auf Versorgung mit Hilfsmitteln (vgl. § 33), indem sie Verträge mit den Leistungserbringern der Hilfsmittelversorgung schließen.
Mit Wirkung zum 11.5.2019 ist die bisherige Vertragskonstruktion komplett auf eine neue Rechtsbasis gestellt worden, die nunmehr sowohl der zwischenzeitlichen deutschen Rechtsprechung als auch den Vorgaben der Europäischen Union angepasst worden ist. Die bisher für Hilfsmittelverträge vorgegebene Ausschreibungsoption nach Abs. 1 (a. F.) ist aufgehoben, sodass die Krankenkassen und die Leistungserbringer künftig die Hilfsmittelversorgung der Versicherten der vertragschließenden Krankenkassen grundsätzlich im Wege von Versorgungsverträgen mit Beitrittsmöglichkeit sicherzustellen haben.
Nach Abs. 1 Satz 8 der Übergangsregelung sind die bisher auf Ausschreibungen beruhenden Verträge, welche auf der Basis der bis 10.5.2019 geltenden Gesetzesfassung vereinbart worden waren, mit Ablauf des 30.11.2019 unwirksam geworden. "Unwirksam" bedeutete, dass diese Ausschreibungsverträge mit Wirkung zum 1.12.2019 keine Rechtsgrundlage mehr hatten und deshalb in der Praxis nicht mehr fortgeführt werden konnten. Nach der Unwirksamkeit der Ausschreibungsverträge war die Krankenkassenseite verpflichtet, entsprechend der ab 1.12.2019 geltenden Rechtslage Versorgungsverträge mit den Leistungserbringern über die jeweiligen Hilfsmittelversorgungen zu schließen.
Durch die bis 30.11.2019 geltende Übergangsfrist blieb den Krankenkassen nach der Gesetzesbegründung ausreichend Zeit, die Versorgung ihrer Versicherten auf die neue vertragliche Rechtsgrundlage zu stellen. Die Vertragspartner, die bis dahin auf der Grundlage von Ausschreibungen die Versicherten einer Krankenkasse beliefert hatten, konnten dies weiterhin auf der Grundlage von neu abgeschlossenen Rahmenverträgen oder Versorgungsverträgen mit Beitrittsmöglichkeit tun, sodass diese Leistungserbringer hinsichtlich der Versorgung mit Hilfsmitteln auch nicht benachteiligt waren.
Die Krankenkassenseite konnte sich einem Vertrag mit Beitrittsmöglichkeit auch nicht verschließen, weil sie nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift grundsätzlich verpflichtet ist, jedem Leistungserbringer bzw. jedem Verband oder sonstigen Zusammenschluss der Leistungserbringer Vertragsverhandlungen zu ermöglichen.
Ein Beitrittsrecht begründet aber keine Beitrittspflicht, sodass jeder Leistungserbringer nach der gesetzlichen Vorgabe grundsätzlich die Chance erhalten sollte, entweder einen eigenen Vertrag mit der Krankenkassenseite auszuhandeln oder einem bereits bestehenden Vertrag beizutreten.
In der Vergangenheit waren aber in der Praxis nicht alle Krankenkassen dieser gesetzlichen Vorgabe gefolgt. So wurden von einzelnen Krankenkassen z. B. Verträge mit den bisherigen aus Ausschreibungen hervorgegangenen Exklusivversorgern zu gleichen oder ähnlichen Konditionen wie in den zum 30.11.2019 unwirksam gewordenen Ausschreibungsverträgen geschlossen. Dabei wurden andere interessierte Leistungserbringer von Vertragsverhandlungen von vornherein ausgeschlossen, zunächst aufgenommene Vertragsverhandlungen ohne nähere Begründung für gescheitert erklärt oder mit bloßem Verweis auf Beitrittsmöglichkeiten zu bereits bestehenden Verträgen Verhandlungen gar nicht erst aufgenommen.
Inzwischen kann aber die Aufsichtsbehörde schon vor Vertragsschluss besondere Aufsichtsmittel anwenden und insbesondere die Krankenkassen verpflichten, Vertragsverhandlungen mit allen interessierten Leistungserbringern aufzunehmen oder Beitrittserklärungen der Leistungserbringer zu bestehenden Verträgen zu akzeptieren. Zudem ist die Vorschrift entsprechend der gesetzlichen Vorgabe weiterentwickelt worden.
Nach der Gesetzesbegründung dürfen Hilfsmittel an Versicherte ausschließlich aufgrund von Verträgen mit den Leistungserbringern abgegeben werden, wobei es für das Vertragsverhältnis nicht darauf ankommt, ob der Vertrag mit dem Leistungserbringer geschlossen wird oder ob dieser dem bereits bestehenden Vertrag beitritt. Um eine flächendeckende, wohnortnahe und qualitative Hilfsmittelversorgung zu gewährleisten, das Wahlrecht der Versicherten zu schützen und die Anbietervielfalt zu wahren, ist eine Vielzahl von Verträgen erforderlich. Angesichts der hohen Gefahr für die Gesundheit der Versicherten, die mit Versorgungslücken mangels Verträgen nach Abs. 1 einhergeht, darf die Aufsichtsbehörde auch einstweilige Maßnahmen anordnen.
So können laut der Gesetzesbegründung Beeinträchtigungen der Wettbewerbschancen von Leistungserbringern und der Versorgung von Versicherten frühzeitig abgewendet werden, die durch die faktische...