Rz. 3a
Um Transparenz über die Vertragsabschlussabsichten der Krankenkassen auch für Leistungserbringer (Anbieter) aus dem EU-Ausland zu gewährleisten und ihnen einen gleichberechtigten Zugang zu Vertragsverhandlungen zur Hilfsmittelversorgung der Versicherten zu ermöglichen, sind die Krankenkassen nach Abs. 1 Satz 6 verpflichtet, ihre Absichten, Verträge zur Versorgung mit Hilfsmitteln zu schließen, auch auf einem geeigneten Portal der Europäischen Union oder einem vergleichbaren unionsweit publizierenden Medium unionsweit öffentlich bekannt zu machen. Der GKV-Spitzenverband hatte dazu bis zum 30.9.2020 ein einheitliches, verbindliches Verfahren festzulegen (Abs. 1 Satz 7)
Am 30.9.2020 hat der GKV-Spitzenverband das "Verfahren zur unionsweiten Bekanntmachung der Vertragsabschlussabsichten der Krankenkassen in der Hilfsmittelversorgung" mit folgenden Inhaltsüberschriften bekannt gegeben:
1 Präambel,
2 Das Bekanntmachungsverfahren im Überblick,
3 Sachlicher Geltungsbereich,
4 Eignungsnachweis und Präqualifizierung,
5 Bekanntmachung im EU-Amtsblatt,
5.1 Veröffentlichungsmedium,
5.2 Formale Anforderungen an Bekanntmachungen im EU-Amtsblatt,
5.3 Inhaltliche Anforderungen an Bekanntmachungen im EU-Amtsblatt,
6 Aufschlüsselung nach Produktgruppen,
6.1 Kategorisierung gemäß dem CPV-Code,
6.2 Aufschlüsselung nach Produktgruppen,
7 Befristung, Änderung oder Berichtigung der Bekanntmachung.
Das Bekanntmachungsverfahren im Überblick regelt zunächst, dass eine unionsweite Bekanntmachung nur erforderlich ist, wenn eine Krankenkasse, deren Landesverband oder eine Arbeitsgemeinschaft einen neuen Vertrag nach Abs. 1 der Vorschrift zu schließen beabsichtigt. Die Bekanntmachungspflicht betrifft folglich nur die Vertragsabsichten auf der Krankenkassenseite.
Die Bekanntmachungen sind im Supplement S zum Amtsblatt der EU zu veröffentlichen und werden dazu über den Onlinedienst TED (Tenders Electronic Daily) an das Amt für Veröffentlichungen der EU elektronisch übermittelt. Neben der Bekanntmachung im EU-Amtsblatt dürfen nationale Bekanntmachungen der Vertragsabschlussabsichten in anderen Publikationsmedien erfolgen, soweit sie nur solche Angaben enthalten, die dem Amt für Veröffentlichungen der EU übermittelt wurden.
Die Versendung evtl. vorhandener Vertragsunterlagen kann nicht von dem Vorliegen des Präqualifizierungszertifikats abhängig gemacht werden. Die Krankenkasse bzw. deren Landesverband oder eine Arbeitsgemeinschaft kann aber verlangen, dass eine vorläufige Eigenerklärung zur grundsätzlichen Eignung für den in Aussicht genommenen Vertrag als Voraussetzung für die Übermittlung evtl. vorhandener Vertragsunterlagen vorgelegt wird. Wahlweise kann der Leistungserbringer auch geeignete Dokumente zum Nachweis seiner Eignung vorlegen.
Die Bekanntmachung muss im Übrigen alle Informationen enthalten, die es potenziell interessierten Leistungserbringern oder Verbänden bzw. sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer ermöglicht, von den wesentlichen Merkmalen des ins Auge gefassten Vertrags und dem Ablauf des Vertragsverfahrens Kenntnis zu nehmen. Die Eignungskriterien sind bereits in der Bekanntmachung zu benennen. In dem Zusammenhang ist auch die Information erforderlich, dass nur ein Leistungserbringer Vertragspartner sein kann, der gemäß § 126 Abs. 1a präqualifiziert ist. Eine direkte Verlinkung auf die Eignungskriterien aus der Bekanntmachung ist möglich. Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass es sich nicht um einen öffentlichen Auftrag i. S. d. § 103 GWB handelt und das Vergaberecht nicht anzuwenden ist.