Rz. 3d

Nach Abs. 1 Satz 1 regelt der abzuschließende Vertrag die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringende Leistungen, die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung. Diese Gesetzesvorgaben stellen Eckpunkte dar, welche in jedem Vertrag umzusetzen sind.

Handelt es sich beim Vertragsgegenstand um gängige Hilfsmittel, die bei den Hilfsmittelversorgungen häufig vorkommen, besteht i. d. R. ein Vertrag zwischen Krankenkassen, ihren Landesverbänden oder Arbeitsgemeinschaften einerseits und den Verbänden bzw. Zusammenschlüssen der Leistungserbringer andererseits, während für selten vorkommende Hilfsmittelversorgungen eher eine Einzelvereinbarung zwischen einer Krankenkasse und einem Leistungserbringer getroffen wird (Abs. 3).

Der Vertrag hat den Vorteil, dass er nur einmal entwickelt werden muss und die Leistungserbringer sowie die für sie zuständigen Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse die Möglichkeit haben, in eigenem Namen den einheitlichen Vertrag entweder abzuschließen oder einem für die betreffende Hilfsmittelgruppe bereits bestehenden Vertrag beizutreten.

 
Praxis-Beispiel

Die AOK Baden-Württemberg hat mit Wirkung zum 1.11.2019 mit dem Fachverband Orthopädie-Technik Sanitäts-, Reha- und medizinischer Fachhandel Baden-Württemberg e. V. den "Vertrag gemäß § 127 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 31, Schuhe" getroffen.

Nach § 1 Nr. 1 ist Gegenstand dieses Vertrages die aufzahlungsfreie Versorgung der Versicherten der AOK Baden-Württemberg sowie aller durch die AOK Baden-Württemberg betreuten Anspruchsberechtigten (nachfolgend Versicherte genannt) gemäß § 33 i. V. m. § 127 Abs. 1 SGB V mit den in der Anlage 1 aufgeführten Hilfsmitteln der Produktgruppe 31, Schuhe entsprechend des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V in der jeweils gültigen Fassung sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen.

Nach Nr. 2 sind die nachfolgend benannten Anlagen wesentliche Bestandteile dieses Vertrages:

Anlage 1 Vergütungsvereinbarung,

Anlage 2 Beitrittserklärung der Verbandsmitglieder,

Anlage 3 Leistungsbeschreibung Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom,

Anlage 4 Leistungsbeschreibung Wundtherapieschuh,

Anlage 5 Leistungsbeschreibung individuelle Fußbettung,

Anlage 6 Kostenvoranschlag,

Anlage 7 Beiblatt Risikoklassen,

Anlage 8 Erhebungsbogen,

Anlage 9 Mehrkostenerklärung des Versicherten.

Nach Nr. 3 werden die Anlagen 2 bis 9 zur Erleichterung der Kommunikation bzw. Administration zwischen den Vertragsparteien verwendet. Es können im Layout von den im Vertrag abgebildeten Anlagen 2 bis 9 abweichende Vorlagen vom Vertragspartner genutzt werden. Die vorgegebenen Inhalte müssen jedoch enthalten sein; inhaltliche Änderungen und/oder Ergänzungen sind nicht zulässig.

Gemäß Abs. 2 Nr. 1 umfasst der Geltungsbereich dieses Vertrages alle vertragsgegenständlichen Versorgungen für Versicherte der AOK Baden-Württemberg im Bereich der Bundesrepublik Deutschland.

Nach Nr. 2 gilt dieser Vertrag für die Mitgliedsbetriebe des Verbandes, soweit sie diesem Vertrag beigetreten sind (Anlage 2); im Folgenden "Vertragspartner" genannt. Der Beitritt ist gegenüber der AOK Baden-Württemberg in schriftlicher Form zu erklären, nebst der Verpflichtung, die Vertragsinhalte in ihrer jeweils aktuellen Fassung uneingeschränkt anzuerkennen. Der jeweilige Mitgliedsbetrieb des Verbandes sendet die Beitrittserklärung mit dem dazugehörigen Präqualifizierungszertifikat sowie den Nachweisen zu den vertragsspezifischen Anforderungen an das zuständige Competence Center Hilfsmittel (CC Hilfsmittel) der AOK Baden-Württemberg. Der jeweilige Mitgliedsbetrieb des Verbandes erhält von der AOK Baden-Württemberg eine Bestätigung über den erfolgreichen Beitritt. Der Beitritt wird erst ab dem Datum des Bestätigungsschreibens wirksam.

Entsprechend § 2 Nr. 3 haben Leistungserbringer gemäß § 127 Abs. 2 SGB V die Möglichkeit, diesem Vertrag über das jeweils zuständige CC Hilfsmittel der AOK Baden-Württemberg zu gleichen Bedingungen beizutreten. Das für sie zuständige CC Hilfsmittel richtet sich nach dem Sitz (Postleitzahl) des Leistungserbringers. Eine ausführliche Übersicht hierzu sowie die Vorlage zur Erklärung des Beitritts sind im AOK Gesundheitspartnerportal abrufbar.

Für etwaige Filialbetriebe der Leistungserbringer ist der Beitritt zu diesem Vertrag jeweils gesondert zu erklären. Filialbetriebe sind Betriebsstätten, in denen Leistungen nach diesem Vertrag erbracht werden; diese gelten nach diesem Vertrag als Vertragspartner.

Zwischen dem Verband und der AOK Baden-Württemberg vereinbarte spätere Änderungen dieses Vertrages oder seiner Anlagen gelten auch für die dem Vertrag beigetretenen Mitglieder des Verbandes. Für nach Nr. 3 einzeln beigetretene Leistungserbringer gelten die vorgenannten Änderungen nur, soweit die beigetretenen Leistungserbringer nicht von ihrem Sonderkündigungsrecht nach Nr. 6 Ge...

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