Rz. 3e
Auf der Krankenkassenseite sind Vertragspartner des regionalen Vertrages über die Hilfsmittelversorgung der Versicherten die Krankenkassen, ihre Landesverbände oder ihre Arbeitsgemeinschaften. Diese Erweiterung und Flexibilisierung der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten sollen den Wettbewerb forcieren, weil darüber die Krankenkassen und deren Organisationen in jeder möglichen Konstellation Verträge über die Hilfsmittelversorgung schließen können. Ein einheitliches und gemeinsames Handeln der Krankenkassen ist ausdrücklich nicht vorgeschrieben, ergibt sich aber zwangsläufig aus den beiden Vertragsebenen Landesverband und Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen; die Entscheidung über die zutreffende Vertragsebene trifft zunächst die einzelne Krankenkasse, danach der Landesverband, wenn mehrere Mitgliedskassen dies wollen, und dann die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen, wenn z. B. regional zuständige Krankenkassen der unterschiedlichen Kassenarten ihre Arbeitsgemeinschaft mit einem entsprechenden Verhandlungsauftrag ausstatten. Die Bezeichnung "Krankenkassen" in Abs. 1 Satz 1 bedeutet nicht, dass immer nur mehrere Krankenkassen Vertragspartner sein können, sondern im Kontext der Gesetzesbegründung zu § 126 wird deutlich, dass auch jede einzelne Krankenkasse Vertragspartner sein kann. Krankenkassen, die gleichzeitig die Funktion eines Landesverbandes innehaben, können die örtliche Ebene, eine regionale Ebene oder die Landesebene als Geltungsbereich des Vertrages bestimmen, wobei es auf den oder die Vertragspartner aus dem Kreis der Hilfsmittellieferanten ankommt, welchen Vertragsbereich sie abdecken und ob ein Kollektivvertrag für alle für den betreffenden Versorgungssektor infrage kommenden Hilfsmittellieferanten oder nur ein Einzelvertrag mit einem Hilfsmittellieferanten geschlossen wird. Für den Geltungsbereich des Vertrages bleibt im Übrigen auch die in Abs. 1 Satz 4 aufgeführte wohnortnahe Versorgung der Versicherten ausschlaggebend.
Die in Abs. 1 genannten Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen haben ihre Rechtsgrundlage in § 219 SGB V und § 94 Abs. 1a SGB X. Sie können örtlich, regional oder landesweit von den Krankenkassen oder ihren Verbänden und auch kassenartenübergreifend organisiert werden.
Vertragspartner aufseiten der Leistungserbringer können der einzelne Hilfsmittellieferant, ein Verband der Hilfsmittellieferanten oder ein sonstiger Zusammenschluss der Leistungserbringer z. B. Innungen der Hilfsmittelerbringer) sein. Jeder Hilfsmittellieferant dürfte Interesse daran haben, möglichst viele Hilfsmittelversorgungen aus seinem Hilfsmittelangebot bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, mithin zu mitgliederstarken Krankenkassen oder vielen Krankenkassen in dem zu ihm passenden Versorgungsbereich in Vertragsbeziehungen zu treten.