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Der Förderung des Wirtschaftlichkeitsgebotes dient auch die wirtschaftliche Abgabe von Einzelmengen (Abs. 1 Nr. 3). Diese gesetzliche Verpflichtung des Apothekers lehnt sich an den Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungserbringung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 an, der für jeden Leistungserbringer gilt. Hat der Vertragsarzt in seiner Verordnung die Arzneimittelmenge nicht bestimmt, muss der Apotheker nach § 6 des Rahmenvertrages stets die kleinste Packung abgeben und berechnen. Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den nach § 31 Abs. 4 zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben. Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist dagegen die der verordneten Menge nächstliegende Packungsgröße abzugeben. Eine Auseinzelung aus Packungsgrößen ist der Apotheke nur dann gestattet, wenn der Arzt die Abgabe einzelner Tabletten o. Ä. ausdrücklich angeordnet hat. Überschreitet aber die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, darf die Apotheke nur die größte nach den Messzahlen bestimmte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abgeben, wenn der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat. Das betrifft z. B. den Fall, wenn der chronisch kranke Patient sich für längere Zeit in Urlaub ist oder sich im Ausland aufhält und die größte Packung des Arzneimittels nicht ausreicht, ihn für die Dauer des Urlaubs/Auslandsaufenthaltes medikamentös zu versorgen.

Insoweit unterstützt der Apotheker den Vertragsarzt, für den das Gebot der wirtschaftlichen Verordnungsweise (vgl. § 106b) gilt, der aber angesichts der großen Arzneimittelvielfalt und der sich häufig ändernden Packungsgrößen dringend dieser Unterstützung bedarf.

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