Rz. 30
Der Abs. 5b sichert den öffentlichen Apotheken, wenn sie und die Vertragspartner der vertraglich vereinbarten ambulanten ärztlichen Versorgungsformen dies wollen, die Teilnahme an den neuen Versorgungsformen. Abs. 5b gehört zwar zu den Beziehungen zu Apotheken, die im Siebten Abschnitt Viertes Kapitel SGB V geregelt sind, hat aber mit dem Rahmenvertrag nach § 129 inhaltlich nichts zu tun. Zu den vertraglich vereinbarten Versorgungsformen in diesem Sinne gehören die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b, die strukturierten Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten nach § 137f und die besondere Versorgung nach § 140a. In der Praxis sind bisher für eine Teilnahme öffentlicher Apotheken vornehmlich die Verträge über die besondere Versorgung in Betracht gekommen, mit der für die Krankenkassen verpflichtenden Einführung der hausarztzentrierten Versorgung hat sich das entsprechend verlagert. Eine Besonderheit stellen die strukturierten Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten (Diseasemanagement-Programme – DMP) dar, weil sich hier z. B. Chancen für inländische oder ausländische Versandapotheken eröffnen, viele Versicherte, die das gleiche chronische Krankheitsbild haben, mit demselben Bedarf an Arzneimitteln zu versorgen. Der daraus resultierende höhere Umsatz vergrößert i. d. R. den Gewinn und eröffnet die Möglichkeit zu Kosteneinsparungen, sei es bei den Arzneimitteln selbst (ausländische Versandapotheken) oder in anderen Lieferbereichen (z. B. bei Hilfsmitteln) der Apotheken. Wo die Kosteneinsparungen erzielt werden, ist letztlich egal.
Entscheidend für die Beteiligung der Apotheke ist der Wille der Vertragspartner der neuen ärztlichen Versorgungsformen; eine Apotheke selbst hat einerseits keinen Rechtsanspruch auf Teilnahme an der neuen Versorgungsform und kann andererseits auch nicht zur Teilnahme gezwungen werden. Für die Teilnahme einer oder mehrerer Apotheken schreibt Abs. 5b Satz 1 die öffentliche Ausschreibung vor. Dies gewährleistet die Gleichbehandlung der Apotheken beim Abschluss von Einzelverträgen, weil sich alle Apotheken, die sich für die neuen Versorgungsformen interessieren, grundsätzlich bewerben können. Ob sie als Teilnehmer an der neuen Versorgungsform aber auch genommen werden, entscheidet letztlich die Vergabe aufgrund der öffentlichen Ausschreibung. Zur öffentlichen Ausschreibung vgl. Komm. zu § 127 Abs. 2.
Die Beteiligung einer Apotheke kann in der Weise erfolgen, dass die Vertragspartner sie z. B. an dem Vertrag über die besondere Versorgung unmittelbar, d. h. als Partner, beteiligen oder dass die Apotheke mit dem Vertragspartner einen Einzelvertrag innerhalb der besonderen Versorgung schließt, der beispielsweise zeitlich begrenzt oder gesondert gekündigt werden kann. Abs. 5b Satz 2 stellt darauf ab, dass in einem Einzelvertrag auch Maßnahmen zur qualitätsgesicherten Beratung des Versicherten durch die Apotheke vereinbart werden sollen. Nach der Gesetzesbegründung sind beispielhaft besondere Regelungen zur Struktur und zur Qualität der Arzneimittelversorgung genannt, wie Vereinbarungen zur pharmazeutischen Betreuung chronisch Kranker durch spezialisierte Vertrags- oder Hausapotheken. Der Gestaltungsraum ist groß, sodass mit viel Kreativität intelligente Lösungen vereinbart werden können, welche die Rolle des Apothekers stärken, sich vom Verkäufer von Arzneimitteln zum Berater und Betreuer für eine qualitätsorientierte und gleichzeitig wirtschaftliche Arzneimittelversorgung zu entwickeln.
In der besonderen Versorgung kann in den Einzelverträgen mit Apotheken oder Versandapotheken Näheres über die Qualität und die Struktur der Arzneimittelversorgung auch abweichend von den Vorschriften des SGB V geregelt werden. Dies eröffnet einen weiteren Gestaltungsspielraum für die Vertragspartner: Es bleibt abzuwarten, inwieweit dieser Spielraum in der Praxis auch genutzt werden wird.