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Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung werden die gesetzlich vorgegebenen Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer von den öffentlichen Apotheken (Zahlungspflichtige) an die gesetzlichen Krankenkassen (Zahlungsempfänger) geleistet. Die Formulierung in Abs. 1 Satz 1 "die Krankenkassen erhalten von Apotheken einen Abschlag vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers" lässt den Apotheken keine Wahl, sie haben diesen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Bei der praktischen Durchführung dieser Abschlagsregelung ist somit auf das in der Praxis bewährte maschinelle Abrechnungsverfahren zwischen Apotheken (Apothekenrechenzentren) und Krankenkassen zurückgegriffen worden, so dass sich aus diesem Grunde der gesetzliche Zahlungsanspruch der Krankenkassen ausschließlich an die öffentlichen Apotheken richtet und nicht an die pharmazeutischen Unternehmer. Die Rechtskonstruktion beteiligt mithin die öffentlichen Apotheken und mit Wirkung zum 30.7.2010 auch die Krankenhausapotheken an der Abrechnung des Herstellerrabatts, was aber das BVerfG in seiner o. a. Entscheidung ausdrücklich als notwendig und auch als zumutbar bezeichnet hat. Die Formulierung "Apotheken" in Satz 1 bezieht sich sowohl auf öffentliche Apotheken als auch auf Krankenhausapotheken (§ 129a).
In der Praxis wird der Herstellerabschlag über die Apothekenrechenzentren abgewickelt, über die fast alle niedergelassenen Apotheker abrechnen. Der Apotheker reicht seine taxierten Rezepte bei seinem Apothekenrechenzentrum ein. Auf den Rezepten ist insbesondere die sog. Pharmazentralnummer (PZN) als maschinenlesbares Kennzeichen aufgetragen (vgl. § 300 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1). Die PZN ist das Kennzeichen, das die Arzneimittelpackungen eindeutig identifiziert. Die Apothekenrechenzentren wandeln die Rezeptdaten in eine elektronische Form um und übermitteln diese an die Krankenkassen (§ 300 Abs. 2 Satz 3). Die Krankenkassen überweisen sodann innerhalb von 10 Tagen an das Apothekenrechenzentrum die abgerechneten Rezeptbeträge abzüglich der gesetzlichen Abschläge nach § 130 (Apothekenrabatt) und § 130a (Herstellerabschlag und Generikaabschlag). Das Apothekenrechenzentrum fordert Ersatz für die "verauslagten" Abschläge nach § 130a für alle von ihm vertretenen Apotheken bei den jeweiligen pharmazeutischen Unternehmern an und leitet die Beträge an die einzelnen Apotheken weiter. Über diesen Weg erhält sodann die Apotheke den vollen Rezeptbetrag (abzüglich des Apothekenrabatts) und der pharmazeutische Unternehmer erbringt auf diese Art und Weise den Herstellerabschlag und ggf. den Generikaabschlag. Eine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen den Krankenkassen und den pharmazeutischen Unternehmern besteht daher bei der Abwicklung der Abschläge nach § 130a nicht. Vielmehr erfolgt die Abwicklung in den beiden Leistungsbeziehungen Krankenkasse – Apotheker und Apotheker – pharmazeutischer Unternehmer.
Der pharmazeutische Unternehmer ist nach Abs. 1 Satz 3 verpflichtet, den Apotheken den gesetzlichen Herstellerrabatt zu erstatten. Bedenken der Apotheken, sie würden auf den sich an die Hersteller richtenden Rabatten sitzen bleiben, hat der Gesetzgeber in der Weise Rechnung getragen, dass explizit die Regelungen zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs in Abs. 1, 5 und 7 gesetzlich verankert sind. So sieht Abs. 1 Satz 3 vor, dass die pharmazeutischen Unternehmer verpflichtet sind, den Apotheken den an die Krankenkasse gezahlten Herstellerabschlag zu erstatten. Entsprechendes gilt, wenn pharmazeutische Großhändler zwischengeschaltet sind (Abs. 1 Satz 4). Der Abschlag ist den Apotheken und pharmazeutischen Großhändlern innerhalb von 10 Tagen nach Geltendmachung des Anspruchs zu erstatten (Abs. 1 Satz 5). Nach Abs. 5 kann der pharmazeutische Unternehmer berechtigte Ansprüche auf Rückzahlung der Abschläge nur gegenüber der begünstigten Krankenkasse und nicht gegenüber der belieferten Apotheke oder dem belieferten pharmazeutischen Großhändler geltend machen und nach Abs. 7 kann die Apotheke nach Ablauf der 10-Tage-Frist des Abs. 1 Satz 4 den Abschlag gegenüber pharmazeutischen Großhändlern verrechnen, die wiederum diesen Abschlag, auch in pauschalierter Form, mit den pharmazeutischen Unternehmern verrechnen können.
Zu den Zahlungspflichtigen gehören auch ausländische Apotheken aus dem EWR-Raum und der Schweiz, wenn sie
- dem Rahmenvertrag nach § 129 beigetreten sind,
- damit berechtigt sind, an der Arzneimittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung teilzunehmen und
- deshalb den Regelungen der §§ 129, 130 und 130a unterworfen sind.
Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören alle Mitgliedstaaten der EU und die EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) – Länder Island, Norwegen und Liechtenstein; nicht zum EWR gehört die Schweiz, die ihr Verhältnis zur EU durch bilaterale Verträge regelt.
Nur durch den Beitritt zum Rahmenvertrag erwirbt also eine ausländische Apotheke aus dem EWR-Raum und der Schweiz die Rechtsstellung, welche ihr in Deutschland einerseits die Vergütungsa...