Rz. 6
Die vorrangig abzuschließenden Verträge über Haushaltshilfe stellen Dienstleistungsverträge dar, die mangels eines öffentlich-rechtlich gestalteten Zulassungsverfahrens dem Privatrecht zuzuordnen sind. Es handelt sich um Einzelverträge zwischen der Krankenkasse und der Person, der Einrichtung (Sozialstation) oder dem Unternehmen (z. B. ambulanter Pflegedienst), welche die Versorgung mit Haushaltshilfe allein oder in Kombination mit häuslicher Krankenpflege anbieten. Da die Leistungserbringung nach Abs. 2 Satz 1 wirtschaftlich und preisgünstig zu erfolgen hat, bestimmt sich die Versorgung mit Haushaltshilfe immer nach den Umständen des Einzelfalles.
Jeder geeignete und leistungsbereite Leistungserbringer kann aber beanspruchen, an dem so in der gesetzlichen Krankenversicherung organisierten Markt der Haushaltshilfe teilzunehmen, den Versicherten die Haushaltshilfe anzubieten und dafür nach Maßgabe einer grundsätzlich frei auszuhandelnden Preisvereinbarung, mindestens aber nach solchen Sätzen von der Krankenkasse vergütet zu werden, die frei von Verstößen gegen die von der Rechtsordnung insoweit gezogenen Grenzen sind. Solche Grenzen ergeben sich in diesem Zusammenhang aus den §§ 19 bis 21 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Grundgesetz (GG) und den in der Rechtsprechung zu Art. 12 GG entwickelten Anforderungen an die Vergütung durch grundrechtsgebundene Körperschaften des öffentlichen Rechts (so auch BSG, Urteil v. 17.7.2008, B 3 KR 23/07, SGb 2008 S. 527).
Hervorzuheben ist dabei, dass die §§ 19 ff. GWB im Licht der besonderen Regelungen des SGB V auszulegen sind. Die Krankenkassen haben nach der Begründung des BSG generell bei der Auswahl der Leistungserbringer auf deren Vielfalt zu achten (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1) und das Wirtschaftlichkeitsgebot zu wahren, d. h., Leistungen möglichst preisgünstig "einzukaufen" (§ 2 Abs. 1 und 4, § 12 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 Satz 2). Für die Haushaltshilfe sind diese generellen Verpflichtungen der Krankenkassen in Abs. 2 wiederholt und konkretisiert worden. Die Krankenkassen müssen also darauf achten, dass die Leistungen der Haushaltshilfe wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. Bei der Berücksichtigung dieser Gebote, die gleichrangig neben den Regelungen der §§ 19 ff. GWB stehen, ist die Frage zu beantworten, ob die unterschiedliche Vergütung gleichartiger Leistungen der Haushaltshilfe im Falle der marktbeherrschenden Stellung einer Krankenkasse sachlich gerechtfertigt sein kann. Daraus folgt, dass die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und das, was bei einem funktionierenden Wettbewerb durch Verhandlung erzielbar ist, i. d. R. keinen Missbrauch darstellt. In diesem Sinne richten sich die §§ 19 ff. GWB im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nur gegen das überschießende Ausnutzen von Marktmacht mit unlauteren Mitteln.
Die Hervorhebung der besonderen Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege in Abs. 2 Satz 2 ist dagegen auch nach der Rechtsauffassung des BSG für sich genommen nicht geeignet, Vergütungsunterschiede bei der Haushaltshilfe zu rechtfertigen. Die Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege bei der Auswahl der Leistungserbringer geht vielmehr auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zurück. Bis zum Inkrafttreten des GRG waren die Haushaltshilfe und die häusliche Krankenpflege in erster Linie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege vorbehalten, die in der Praxis die Versorgung der Versicherten mit diesen Leistungen sicherstellten. Auch nach der Öffnung dieses Marktes für privatgewerbliche Leistungsanbieter hat der Gesetzgeber die besondere Funktion der Wohlfahrtsverbände hervorgehoben. Sie sollten auch in Zukunft die sichere, flächendeckende Versorgung der Versicherten mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege und der Haushaltshilfe gewährleisten, und zwar insbesondere über die von ihnen betriebenen Sozialstationen. Di besondere Berücksichtigung der Wohlfahrtsverbände bei der Auswahl der Leistungserbringer hat auch Auswirkungen bei der Preisgestaltung. Es muss bei der Preisfindung sichergestellt sein, dass die Vergütungen die notwendigerweise anfallenden Kosten abdecken und eine wirtschaftliche Betriebsführung ermöglichen. Eine darüber hinausgehende Bevorzugung der Wohlfahrtsverbände ist jedoch nicht gerechtfertigt. Die Zahlung höherer als am Markt üblicher Preise wäre eine Subventionierung der Wohlfahrtsverbände durch die Krankenkassen, die mit deren gesetzlich bestimmten Aufgaben nicht in Einklang zu bringen wäre. Entsprechen die den Wohlfahrtsverbänden gezahlten Vergütungen aber dem Marktniveau, vermag die Verpflichtung zur Förderung der Wohlfahrtsverbände eine Zahlung an andere Anbieter unterhalb dieses Niveaus nicht zu rechtfertigen.
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In der Praxis haben sich Rahmenverträge bewährt, die auf Landesebene zwischen den Landesorganisationen der Personen, Einri...