Rz. 11l
Nach Abs. 20 ist Wegezeit die Zeit, die für die erste Anfahrt bis zum Betreten des Wohnungs- oder Hauseingangs einer Kundin oder eines Kunden und ab Verlassen des Wohnungs- bzw. Hauseingangs einer Kundin oder eines Kunden bis zum Betreten des Wohnungs- bzw. Hauseingangs der nächsten versorgten Kundin oder des nächsten versorgten Kunden, ebenso am Ende der Einsatztour ab Verlassen des Haus- bzw. Wohnungseingangs einer Kundin oder eines Kunden bis zum Pflegedienst zurück entsteht.
Die Wegevergütung beinhaltet die Gestehungskosten gemäß Abs. 3. Wegezeiten nach Abs. 20 gehen in die Kalkulation der Wegevergütung nach Abs. 23 und 24 nur dann ein, sofern diese Arbeitszeiten sind (Abs. 21).
Nach Abs. 22 muss die Vergütung von Wegezeiten ausreichend und zweckmäßig sein und den Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung in die Lage versetzen, die Versorgung zu übernehmen.
Gemäß Abs. 23 haben die Vertragspartner nach Abs. 4 der Vorschrift zur Kalkulation der Vergütung von Wegezeiten einen durchschnittlichen Versorgungsradius zu vereinbaren. Der durchschnittliche Versorgungsradius des Pflegedienstes ist der räumliche Bereich, in dem die Mehrzahl der Versicherten der vertragschließenden Krankenkasse(n) durch den Pflegedienst versorgt wird. Grundlage der Kalkulation der Wegevergütung sind die durchschnittlichen empirisch verfügbaren benötigten Wegezeitaufwendungen des Pflegedienstes innerhalb des Versorgungsradius (vgl. Abs. 20). Die Wegevergütungen des Pflegedienstes, die innerhalb des vereinbarten Versorgungsradius nach Satz 2 anfallen, können als Bestandteil der Leistungsbewertung oder als separate Pauschalen vereinbart werden. Die Vereinbarungspartner nach Abs. 4 der Vorschrift vereinbaren auf dieser Basis die Wegevergütungen (Abs. 23).
Nach Abs. 24 haben die Vertragspartner nach Abs. 4 der Vorschrift für die Versorgung von Versicherten, die außerhalb des vertraglich vereinbarten Versorgungsradius mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege versorgt werden, Zuschläge für längere Wegezeiten zu vereinbaren (Abs. 24).
In welchen Fällen und in welchem Umfang bei der Erbringung mehrerer Leistungen im Rahmen desselben Einsatzes oder bei der Leistungserbringung für mehrere Versicherte im Rahmen desselben Einsatzes eine Anrechnung der Wegevergütung erfolgt, ist in den Vergütungsvereinbarungen nach Abs. 4 der Vorschrift zu regeln (Abs. 25).
Die Regelungen über die Wegevergütung gelten nach Abs. 26 entsprechend für kollektivvertragliche Vereinbarungen.