Rz. 14
Mit Abs. 2 der Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.2017 eine Schiedsregelung eingeführt worden, mit der die Effektivität bei der Abgabe der Rahmenempfehlungen erhöht werden soll. Die Empfehlungspartner können nach Abs. 2 Satz 1 die Schiedsstelle anrufen, wenn eine Rahmenempfehlung nach Abs. 1, insbesondere zu Satz 4 Nr. 1 bis 6, ganz oder teilweise nicht realisiert wird. Die Schiedsstelle kann auch vom BMG angerufen werden und ist nach der jeweiligen Anrufung verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt festzusetzen. Die Schiedsstelle wird also nicht von Amts wegen tätig, sondern nur auf Antrag.
Bildung, Amtsdauer und Geschäftsführung der Schiedsstelle richten sich nach Abs. 3. Nach Satz 1 bilden der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene erstmalig bis zum 1.7.2017 eine gemeinsame Schiedsstelle. Zwar wird, wie vorstehend ausgeführt wurde, in der Begründung zum PSG III erläutert, wann eine Spitzenorganisation auf Bundesebene maßgeblich ist, aber es bleibt abzuwarten, ob diese Gesetzesbegründung ausreicht, um eine Spitzenorganisation wegen fehlender Maßgeblichkeit von der Bildung der Schiedsstelle bzw. den Beratungen über die Rahmenempfehlungen rechtssicher auszuschließen.
Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Pflegedienste in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie deren Stellvertreter. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.
Über den Vorsitzenden, die 2 weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter sollen sich die Partner der Rahmenempfehlungen einigen. Einigen sie sich nicht, gilt § 89 Abs. 6 entsprechend, d. h., kommt es nicht zu einer Einigung über den Vorsitzenden, die unparteiischen Mitglieder oder die Stellvertreter entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde (BMG), wer das Amt des Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und der Stellvertreter für die Amtsdauer von 4 Jahren ausübt.
Nach Abs. 3 Satz 6 kann das BMG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. Insbesondere die Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle im Rahmen der Rechtsverordnung wird sicherstellen müssen, dass nicht alle Spitzenorganisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Pflegedienste in der gemeinsamen Schiedsstelle vertreten sein können, weil sonst die Schiedsstelle mit angenommenen 35 Mitgliedern viel zu groß und damit die Durchführung eines Schiedsstellenverfahren kaum praktikabel wäre.
Der Hinweis auf § 129 Abs. 9 und 10 Satz 1 in Abs. 3 Satz 7 der Vorschrift bedeutet, dass sich die Schiedsstelle eine Geschäftsordnung gibt, die Mitglieder der Schiedsstelle ihr Amt als Ehrenamt führen, an Weisungen nicht gebunden sind, jedes Mitglied eine Stimme hat, Entscheidungen mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen werden und die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt, wenn keine Mehrheit zustande kommt. Wichtig ist auch, dass nach § 129 Abs. 9 Satz 7 Klagen gegen die Festsetzung der Schiedsstelle keine aufschiebende Wirkung haben. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle obliegt nach § 129 Abs. 10 Satz 1 dem BMG.