Rz. 2
Die Vorschrift realisiert den Sachleistungsanspruch der Versicherten auf Übernahme der Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte (Fahrkosten), die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig sind (vgl. § 60). Dabei wird unterschieden zwischen dem Notfall- und Rettungsdienst, dem qualifizierten Krankentransport und der sonstigen Krankenbeförderung.
Der Notfall- und Rettungsdienst ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge und damit verfassungsrechtlich den Bundesländern übertragen. Sie haben durch länderspezifische Rettungsdienstgesetze die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports den Rettungsdienstträgern des Landes, den kreisfreien Städten und Kreisen oder Hilfsorganisationen, wie dem Deutschen Roten Kreuz, übertragen und auch den Notfall- und Rettungsdienst sowie den qualifizierten Krankentransport durch private Unternehmer von einer Genehmigung des Rettungsdienstträgers abhängig gemacht. Die Träger des Rettungsdienstes sind verpflichtet, Leitstellen und Rettungswachen vorzuhalten und nehmen damit umfassende hoheitliche Aufgaben im Bereich des Kranken- und Rettungstransports wahr. Die Durchführung des Notfall- und Rettungsdienstes sowie des qualifizierten Krankentransportdienstes und auch die Entgelte richten sich daher vorrangig nach den Ländergesetzen und den dazu erlassenen landesrechtlichen oder kommunalrechtlichen Bestimmungen (z. B. Gebührensatzungen der Kommunen). Ein Versuch, § 133 als Bundesrecht über Länderrecht zu stellen, scheitert bereits an der eindeutigen Formulierung in Abs. 1, der die Nachrangigkeit gegenüber dem Länderrecht unterstreicht. Die Bevorzugung von Hilfsorganisationen bei Kranken- und Rettungsfahrten gegenüber Privatunternehmen hat der Europäische Gerichtshof mit dem Argument gebilligt, dass dies dann zulässig sei, wenn es um die Finanzierung eines von wirtschaftlichen Interessen freien Notfalltransports geht (EuGH, Urteil v. 25.10.2001, C-475/99).
Rz. 3
Die Gesetzesformulierung lässt aber erkennen, dass bei der Vergütung der Leistungen des Notfall- und Rettungsdienstes und der Entgelte für qualifizierte Krankentransporte einer vertraglichen Regelung Vorrang eingeräumt werden soll. Dies ist jedoch nur begrenzt realisierbar, da in einigen Bundesländern, wie in Bremen und Hamburg, überwiegend in Niedersachsen und Schleswig-Holstein und teilweise in Nordrhein-Westfalen die Vergütungen einseitig von den Ländern oder den Kommunen durch Gebührensatzungen festgesetzt werden. Die Krankenkassen als Hauptkostenträger haben bei diesem Festsetzungsverfahren kein Mitwirkungsrecht, oft nicht einmal ein Anhörungsrecht. Die den Kommunen von den Ländern auferlegte Verpflichtung, die Gebühren für einen rund um die Uhr vorzuhaltenden Rettungsdienst kostendeckend zu gestalten, hatte in den letzten Jahren zu einem erheblichen Kostenanstieg geführt. Zudem haben sich die Länder aus der Finanzierung des Rettungsdienstes mehr und mehr zurückgezogen, indem Landeszuschüsse zu den Benutzerkosten reduziert oder gar ganz weggefallen sind. Inzwischen ist auch ein Trend erkennbar, dass einzelne Länder die Übernahme der Investitionskosten für den Rettungsdienst zurückfahren oder bereits zurückgefahren haben.
Rz. 4
Um die Position der Krankenkassen zu stärken, die der einseitigen Gebührenfestsetzung ziemlich machtlos gegenüberstanden, ist ihnen in beschränktem Maße das Recht eingeräumt, für Notfall- und Rettungsdienstleistungen sowie für qualifizierte Krankentransportleistungen Festbeträge festzusetzen. Die Differenzbeträge zu den nach der Gebührensatzung entstandenen Kosten wären dann von den Versicherten zu tragen. Diese Rechtskonstruktion soll vorrangig dazu dienen, die Verhandlungs- oder Gesprächsbereitschaft der Träger der Rettungsdiensteinrichtungen zu fördern. Wäre sie dagegen als bloßes Mittel gedacht, Kosten zum Teil auf den Versicherten abzuwälzen, hätte sie ihren Sinn weitgehend verfehlt. Der Bundesgesetzgeber erhofft sich vielmehr aus der Rechtskonstruktion, dass entweder durch die Krankenkassen und/oder durch die Versicherten, die ja zugleich Bürger sind, Druck auf die Träger des Rettungsdienstes ausgeübt wird, die Gebühren in vernünftigen und tragbaren Grenzen zu halten und nicht die gesamten Vorhaltekosten für den Notfall-, Krankentransport- und Rettungsdienst den Benutzern bzw. deren Krankenkassen anzulasten.
Aufgrund Art. 2 Nr. 21 i. V. m. Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG ist mit Wirkung zum 1.7.2008 in Abs. 1 Satz 1 das Wort "Verbände" durch "Landesverbände" ersetzt worden, nachdem die Organisationsstruktur der Verbände geändert worden ist. Verträge werden weiterhin auf der Landesebene geschlossen und im Ersatzkassenbereich hat es bisher keine rechtlich selbständigen Verbände auf Landesebene gegeben. Die einzelnen Ersatzkassen werden künftig die Verträge auf Landesebene über einen Bevollmächtigten mit Abschlussbefu...