Rz. 17
Abs. 4 i. V. m. § 127 Abs. 9 verpflichtet den GKV-Spitzenverband und die auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer der Krankentransporte, gemeinsam Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Krankentransporte abzugeben. In den Empfehlungen können auch Regelungen über die Inhalte des § 302 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 getroffen werden.
Rz. 18
Die Formulierung des Abs. 4 hat die Regelung des § 127 Abs. 9 auf die Verträge im Krankentransportbereich entsprechend übertragen. Durch das TSVG sind die Absätze des § 127 umgestellt worden, sodass der Verweis in Abs. 4 der Vorschrift durch die Angabe "§ 127 Abs. 9" entsprechend angepasst worden ist.
Nach der Gesetzesbegründung zum GKV-VStG bleiben landes- und kommunalrechtliche Bestimmungen über Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte ausdrücklich unberührt, sodass sich die bisher ausstehenden Rahmenempfehlungen nur auf die Verträge zwischen Krankenkassen und Krankentransportunternehmen beziehen werden. Ziel der Rahmenempfehlungen soll sein, die administrativen Verfahren bei der Versorgung mit Krankentransportleistungen zu vereinheitlichen und zu vereinfachen, um Schwierigkeiten bei der Abrechnung zu vermeiden. Dieses Ziel kann unter Umständen mit § 302 kollidieren, der die Leistungserbringer verpflichtet, die Abrechnungen in der dort vorgegebenen Form auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung zu übermitteln. Deshalb hatte sich z. B. der GKV-Spitzenverband in seiner Stellungnahme zum Entwurf des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes für die Streichung des Abs. 4 ausgesprochen. Mit der Kann-Bestimmung in § 127 Abs. 9 hatte der Gesetzgeber im Übrigen in das Recht des Spitzenverbandes eingegriffen, nach § 302 Abs. 2 Satz 1 das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens zu bestimmen.
Der Gesetzgeber war dem Vorschlag auf Streichung des Abs. 4 jedoch nicht gefolgt, sodass die gesetzliche Pflicht besteht, Rahmenempfehlungen abzugeben. Zunächst wird aber zu untersuchen sein, wie das Gesetzesziel erreicht werden kann, ohne § 302 und ggf. darauf basierende Verträge einzuschränken. Die Formulierungen "Rahmenempfehlung" und "zugrunde zu legen" in Abs. 4 lassen durchaus Möglichkeiten zu, dass die Rahmenempfehlungen nicht immer im Verhältnis 1 : 1 zu übernehmen sein werden.
Rz. 19
Wer auf der Bundesebene zu den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer der Krankentransporte gehört, richtet sich im Übrigen nach der Zahl der durch die Spitzenorganisation vertretenen Unternehmen. Da die gesetzliche Pflicht für beide Seiten gilt, werden sich die maßgeblichen Spitzenorganisationen melden müssen. Länder und Kommunen oder deren Zusammenschlüsse, wie z. B. Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag bzw. Deutscher Städte- und Gemeindebund, zählen jedenfalls dann nicht dazu, wenn die Gebühren für die Krankentransportleistungen festgesetzt werden.
Der Hinweis auf § 139 in § 127 Abs. 9 Satz 3 betrifft Hilfsmittel und hat im Zusammenhang mit Krankentransportleistungen keine Bedeutung. Es bleibt abzuwarten, wann und mit welchen Inhalten die Rahmenempfehlungen abgegeben werden. Eine Abgabefrist sieht das Gesetz nicht vor. Bisher sind Rahmenempfehlungen für Krankentransportleistungen nicht zustande gekommen.