Rz. 11

Abs. 4 sichert den auf der Bundesebene maßgeblichen Patientenorganisationen ein Mitberatungsrecht bei solchen Versorgungsangelegenheiten, für welche der GKV-Spitzenverband nach dem Gesetz Rahmenempfehlungen, Empfehlungen oder Richtlinien zu entwickeln hatte oder ggf. weiterentwickeln wird. Zu den Versorgungsangelegenheiten zählt auch das Hilfsmittelverzeichnis, einschließlich der darin enthaltenen Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln, ferner die Rahmenempfehlungen über die zweiseitigen Verträge über Krankenhausbehandlung (vgl. § 112 Abs. 5). Die mit Wirkung zum 26.2.2013 bzw. 11.4.2017 vorgenommenen Erweiterungen bzw. mit Wirkung v. 11.5.2019 erfolgten Änderungen beziehen das Mitberatungsrecht auch auf

  • die vom GKV-Spitzenverband abgegebenen Rahmenempfehlungen zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung (§ 127 Abs. 8),
  • die gemeinsamen Rahmenempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und der Spitzenorganisationen der Leistungserbringer zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 127 Abs. 9),
  • die vom GKV-Spitzenverband festgelegten Anforderungen an die Leistungserbringer der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen (vgl. § 132c Abs. 2),
  • die unter Beteiligung der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, der Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie der KBV vom GKV-Spitzenverband herausgegebenen Empfehlungen zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (vgl. § 132d Abs. 2),
  • die gemeinsamen Rahmenempfehlungen des GKV- Spitzenverbandes und der Spitzenorganisationen der Leistungserbringer für Krankentransporte zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Krankentransporte (vgl. § 133 Abs. 4),
  • die vom GKV-Spitzenverband bis 26.8.2013 in einer Richtlinie festzulegenden allgemeinen Vorgaben zu den Regelungen zu den neuen ambulanten ärztlichen Versorgungsformen nach § 73b Abs. 3 Satz 8, § 73c Abs. 2 Satz 2 und § 140a Abs. 2 Satz 5.

Mit Wirkung zum 29.10.2020 sind die Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten auch bei einer Neufassung (dies schließt die erstmalige Fassung ein), Änderung oder Aufhebung der auf Bundesebene zu vereinbarenden Rahmenempfehlungen nach § 111 Abs. 7 Satz 1 (Rahmenempfehlungen zu Versorgungsverträgen mit stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen), § 111c Abs. 5 Satz 1 (Rahmenempfehlungen zu Versorgungsverträgen mit ambulanten Rehabilitationseinrichtungen) und § 132l Abs. 1 Satz 1 (Rahmenempfehlungen zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege) einbezogen worden.

Auch dieses Mitberatungsrecht ist i. S. eines Anhörungsrechts zu verstehen, sodass das Entscheidungsrecht beim GKV-Spitzenverband bzw. bei gemeinsamen Empfehlungen bei den Verhandlungspartnern verbleibt. Die Einbindung der Vertreter der anerkannten Patientenorganisationen in die Beratung einer Versorgungsangelegenheit ist aber zwingend, weil bei Außerachtlassung des Mitberatungsrechts die untergesetzlichen Normen (Rahmenempfehlungen, Empfehlungen, Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes) nicht rechtswirksam wären. Das gilt nicht, wenn das Mitberatungsrecht von den Patientenorganisationen nicht wahrgenommen wird, obwohl die Gelegenheit dazu objektiv bestanden hat. Das Mitberatungsrecht steht den Patientenorganisationen zu, die es selbst wahrnehmen oder auf vertretungsberechtigte Personen delegieren können. Sachkundige Personen sind in Abs. 4 im Gegensatz zu Abs. 2 und 3 nicht aufgeführt, allerdings dürfte es im Interesse einer zügigen Beratung angezeigt sein, dass die Patientenorganisationen zu einzelnen Themen dieselben Personen entsenden und nicht von Sitzung zu Sitzung zu einem Thema wechselnde Personen bzw. Personen, die von der Materie keine Ahnung haben.

 

Rz. 12

Das Mitberatungsrecht bezieht sich in diesen Fällen auf die Änderung, Neufassung oder Aufhebung dieser untergesetzlichen Rechtsgrundlagen und nicht etwa auf solche, die in die Praxis bereits eingeführt sind. Insoweit gilt das weiter, was bereits beschlossen ist, und kann nicht mit der Begründung angefochten werden, das Mitberatungsrecht sei nicht beachtet worden. Während Änderung und Aufhebung rechtlich klar auszulegen sind, gilt für den Begriff Neufassung, dass es sich um den vollständigen Ersatz einer untergesetzlichen Norm handelt und nicht um die Fassung, die vor Jahren zum ersten Mal entwickelt worden ist. Eine Rückwirkung des Mitberatungsrechts ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass das erweiterte Recht von den Patientenorganisationen erst ab dem 26.2.2013 wahrgenommen werden kann. Nach der Begründung zum GKV-IPReG schließt aber der Begriff Neufassung auch die erstmalige Fassung ein, sodass die Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten in die bis 31.10.2022 zu vereinbarenden Rahmenempfehlungen zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege einzubeziehen sind.

 

Rz. 13

Abs. 4 Satz 2 zielt im Übrigen darauf ab, dass die Patientenorga...

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