Rz. 7
Abs. 4 regelt die kollektivvertragliche Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe der Vergütungsverhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen auf Bundesebene. Seiner Wortbedeutung nach bezieht sich die Rahmenvereinbarung auf die Maßstäbe, welche für alle Vereinbarungen der Vergütungsbeträge nach Abs. 1 gelten. Sie wirkt daher kollektivvertraglich, sodass als Vereinbarungspartner nur der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Gesundheitsleistungen in Betracht kommen, aber anders als bei den Vergütungsvereinbarungen nach Abs. 1 nicht die einzelnen Hersteller von digitalen Gesundheitsleistungen.
Klargestellt ist auch, dass die Maßstäbe abbilden müssen, ob und inwieweit der Nachweis positiver Versorgungseffekte insgesamt oder für einzelne Funktionen oder Anwendungsbereiche erbracht ist. Für Anwendungen, die sich auch nach dem Erstattungsjahr noch in der Erprobung befinden (nach Verlängerung des Erprobungszeitraums nach § 139e Abs. 4) müssen entsprechende Vergütungsabschläge vorgesehen werden. Das schafft für den Hersteller einen Anreiz, die Erprobung frühzeitig abzuschließen und eine höhere Vergütung auf der Grundlage bereits erbrachter Nachweise positiver Versorgungseffekte vereinbaren zu können.
Kommt eine Rahmenvereinbarung nicht zustande, setzen die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle nach Abs. 3 die Rahmenvereinbarung im Benehmen mit den Partnern der Rahmenvereinbarung auf Antrag einer Vertragspartei fest. Kommt eine Rahmenvereinbarung nicht innerhalb einer vom BMG gesetzten Frist zustande, wird die Rahmenvereinbarung ebenfalls durch die Unparteiischen der Schiedsstelle festgesetzt. Der Hinweis in Abs. 4 Satz 5, dass Abs. 2 Satz 4 bis 7 entsprechend gilt, basierte nach der Gesetzesbegründung im DVPMG auf einem Redaktionsversehen. Die Vorlage anwendungsspezifischer Informationen nach Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 4 ist für die Verhandlung der Rahmenvereinbarung nach Abs. 4 nicht erforderlich, sodass Abs. 4 Satz 5 nunmehr wie folgt gefasst worden ist:
"Abs. 2 Satz 4, 6, 7 und 9 gilt mit der Maßgabe, dass die unparteiischen Mitglieder Festsetzungen zu der Rahmenvereinbarung innerhalb von 3 Monaten treffen, entsprechend."
Damit ist bei der Festsetzung der Rahmenvereinbarung durch die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle zu beachten, dass
- die Schiedsstelle vor ihrer Entscheidung dem Verband der Privaten Krankenversicherung Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (Abs. 2 Satz 4),
- Klagen gegen die Festsetzung durch die Schiedsstelle keine aufschiebende Wirkung haben (Abs. 2 Satz 6),
- kein Vorverfahren stattfindet (Abs. 2 Satz 7) und
- der Schiedsspruch bis zum Wirksamwerden einer neuen Rahmenvereinbarung fortgilt.
Damit bleibt den Partner der Rahmenvereinbarung zunächst die erforderliche Zeit, sich über die Maßstäbe für die Vereinbarungen der Vergütungsverträge zu verständigen und die Rahmenvereinbarung abzuschließen. Wie die eingeleitete Feststellung der auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen zeigt, steht das Verfahren für die Rahmenvereinbarung zwar noch ziemlich am Anfang, ist aber in Gang gekommen.