Rz. 3a
Die Änderung des Abs. 1 Satz 1 bezieht sich auf zum Teil geäußerte Unsicherheiten, ob sich die Qualitätssicherungsmaßnahmen nur auf die von Hebammen geleiteten Einrichtungen oder generell auf die Hebammenhilfe beziehen, und stellt endgültig klar, dass die Vertragspartner nach Abs. 1 sowohl die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen als auch die Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe vertraglich zu regeln haben. Den Vertragspartnern ist darüber hinaus aufgegeben worden, im Vertrag nach Abs. 1 die verpflichtende Teilnahme der Hebammen an Qualitätssicherungsmaßnahmen zu vereinbaren.
Die Ergänzung in Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass die Vertragspartner bei der für die Vergütungsverhandlung erforderlichen Feststellung des Bedarfs der Versicherten an Hebammenhilfe alle infrage kommenden Geburtsorte zu berücksichtigen haben. Mit der Neufassung des Abs. 1a waren die Vertragspartner verpflichtet, die Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe bis zum 31.12.2014 zu vereinbaren. Dies war z. B. die Voraussetzung für die Zahlung des mit Abs. 1b eingeführten Sicherstellungszuschlages, der für Geburten ab dem 1.7.2015 gezahlt wurde, wenn die wirtschaftlichen Interessen einer Hebamme wegen zu geringer Geburtenzahlen im Rahmen der Vergütungsvereinbarung nach Abs. 1 nicht ausreichend berücksichtigt sind und die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nachgewiesen wird. Näheres zum Sicherstellungszuschlag ergibt sich aus Abs. 1b.
Um Hebammen, die nur eine geringe Geburtenanzahl begleiten, mit Blick auf die zum 1.7.2014 gestiegenen Berufshaftpflicht-Versicherungsprämien kurzfristig zu entlasten, war den Vertragspartnern mit Abs. 1c aufgegeben worden, bis zum 30.9.2014 zusätzlich zu den Vergütungsanpassungen nach Abs. 1 Satz 3 einen auf den Zeitraum 1.7.2014 bis 30.6.2015 begrenzten Zuschlag auf die Abrechnungspositionen für Geburtshilfeleistungen
- bei Hausgeburten,
- bei außerklinischen Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie
- bei Geburtshilfe durch freiberufliche Beleghebammen in einer 1:1-Betreuung ohne Schichtdienst
zu vereinbaren. 1:1-Betreuung bedeutet, dass die freiberufliche Beleghebamme bei einer Versicherten die Geburtshilfe vollständig durchführt, also nicht gelegentlich durch eine andere Hebamme ersetzt wird.
Nach Zeitablauf des begrenzten Zuschlags auf die vorgenannten Abrechnungspositionen für Geburtshilfeleistungen wird mit Wirkung zum 1.7.2015 der Sicherstellungszuschlag nach Abs. 1b durch den GKV-Spitzenverband gezahlt. Dieser Sicherstellungszuschlag bezieht sich auf freiberufliche Hebammen, die Leistungen der Geburtshilfe erbringen und die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Abs. 1a nachgewiesen haben, aber deren wirtschaftliche Interessen (Berufshaftpflichtversicherungsprämien) wegen zu geringer Geburtenzahlen nicht ausreichend berücksichtigt sind. Näheres regelt die Anlage 1.4 zum bundeseinheitlichen Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die mit Regelung zur Haftpflicht ab 1.7.2015 überschrieben ist.
Die Bezeichnung "Sicherstellungszuschlag" bringt zum Ausdruck, dass mit dem zeitlich befristeten Zuschlag nach Abs. 1c und dem Sicherstellungszuschlag nach Abs. 1b dauerhaft verhindert werden soll, dass wegen der die Berufsausübung tangierenden Kostensteigerungen immer mehr Hebammen die freiberufliche Geburtshilfe einstellen, sodass eine flächendeckende Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit Hebammenhilfe einschließlich der freien Wahl des Geburtsortes durch die Versicherten in Zukunft nicht mehr sichergestellt wäre.
Die Neufassung des Abs. 3 dient dazu, die vorgegebenen Fristen für die Vereinbarungen von Qualitätsanforderungen und von Zuschlägen zur Entlastung der Hebammen aufgrund der gestiegenen Prämien zur Berufshaftpflichtversicherung zu realisieren. Eine schiedsamtliche Festsetzung erfolgt auch, wenn ein Vertrag rechtswirksam gekündigt wird oder bei Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Für den denkbaren Konfliktfall, dass sich die Vertragspartner nicht einigen, wird der Vertragsinhalt schiedsamtlich festgesetzt, ggf. auch mit der Möglichkeit, den Vertragsinhalt rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des bisherigen Vertrages festzulegen. Der bisherige Vertrag würde deshalb nur vorläufig weiter Bestand haben.
Der mit Wirkung zum 23.7.2015 eingeführte Abs. 5 begrenzt den nach § 116 SGB X übergegangenen Schadenersatzanspruch der Kranken- und Pflegekassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen auf solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Behandlungsfehler in der Geburtshilfe verursacht wurden. Mit diesem Regressausschluss mindert sich das von der freiberuflichen Hebamme zu tragende berufsrechtliche Versicherungsrisiko erheblich, was zu einer Stabilisierung der Prämien und damit zu einer bezahlbaren Berufshaftpflichtversicherung der freiberuflichen Hebamme beitragen soll. Versicherungsunternehmen haben damit einen Anreiz erhalten, attraktivere Berufshaftpflichtversicherungen anzubieten. Zugleich ...