Rz. 2
Während § 135a Abs. 2, § 115b Abs. 1 Satz 3 und § 116b Abs. 3 Satz 3 die allgemeinen gesetzlichen Verpflichtungen aller Leistungserbringer im ambulanten und stationären Bereich zur Teilnahme an einrichtungsinternen und -externen Qualitätssicherungsmaßnahmen enthalten, gibt diese Vorschrift nunmehr in der Fassung des GKV-WSG ab 1.7.2008 vor, dass der G-BA (vgl. § 91) die inhaltlichen Maßnahmen und Anforderungen der Qualitätssicherung für die genannten Leistungserbringer in Richtlinien und Beschlüssen bestimmt.
Durch die Zusammenführung der vorher in unterschiedlichen Vorschriften geregelten Aufgaben des G-BA zur Qualitätssicherung in der ambulanten vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung (§§ 136a und b a. F.) bzw. Krankenhausversorgung (§ 137 a. F.) sowie durch die erstmalige Aufgabenzuweisung hinsichtlich der Maßnahmen nach §§ 115b, 116b im neuen § 137 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Qualitätssicherung – so weit wie möglich – sektorenübergreifend zu fassen und die Qualitätssicherungsinstrumente effizient zu nutzen. Gleichzeitig sollen auch die Anforderungen an die Qualitätssicherung möglichst einheitlich und stringent gestaltet werden (vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 146).
Rz. 3
Gegenüber der alten Fassung des § 137, wonach der G-BA unter Beteiligung der Vertragspartner auf Bundesebene Maßnahmen der Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern im Wege von Beschlüssen fassen konnte und ansonsten die Richtlinienkompetenz des G-BA in den §§ 136a und b galt, verfolgt der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.7.2008 nunmehr eine geänderte Systematik.
Abs. 1 sieht eine Richtlinienkompetenz des G-BA nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 für verpflichtende Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (vgl. § 135a Abs. 2) bzw. hinsichtlich der Kriterien für die Notwendigkeit diagnostischer und therapeutischer Leistungen vor.
Abs. 1a erweitert diese Richtlinienkompetenz hinsichtlich geeigneter Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene der Versorgung und bestimmt insbesondere für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung der Krankenhäuser Indikatoren zur Beurteilung der Hygienequalität. Abs. 1b regelt hierzu die Veröffentlichung geeigneter Ergebnisse in den Qualitätsberichten nach Abs. 3 Nr. 4.
Geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung und insbesondere Empfehlungen für die Ausstattung der stationären Einrichtungen sind nach Abs. 1c ebenfalls verpflichtend in Richtlinien des G-BA nach Abs. 1 festzulegen.
Abs. 1d verpflichtet den G-BA, in seinen Richtlinien über Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach Abs. 1 Nr. 1 wesentlicher Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit zu bestimmen und insbesondere Mindeststandards für Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme festzulegen.
Nach Abs. 2 sind die Richtlinien nach Abs. 1 sektorenübergreifend zu erlassen, wenn nicht Besonderheiten sektorenbezogene Regelungen gebieten. Hierzu gehören auch die Abs. 3 und 4, die den Besonderheiten im stationären Bereich und der Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz Rechnung tragen (vgl. Becker, in: Becker/Kingreen, § 137 SGB V Rz. 3). Diese ergänzenden Maßnahmen in den Abs. 3 und 4 werden in Form von Beschlüssen getroffen.
Der durch das GKV FQWG mit Wirkung zum 25.7.2014 angefügte Abs. 5 trägt der Neuregelung des § 137a Rechnung, indem der GB-A Aufträge nach § 137a Abs. 3 an das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen zu beschließen hat.