Rz. 3
Entgegen der Fassung des ursprünglichen Gesetzentwurfs, wonach der G-BA zur Beauftragung der Institution nach einer öffentlichen Ausschreibung verpflichtet wurde (BT-Drs. 16/3100 S. 147), hat der Gesetzgeber nunmehr die Durchführung mit allen zulässigen Vergabearten eröffnet (BT-Drs. 16/4247 S. 48; vgl. Byok, GesR 2007 S. 553, 558). Voraussetzung für die Beauftragung durch den G-BA ist die fachliche Unabhängigkeit der Institution. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Institution eine vollständige organisatorische und wirtschaftliche Unabhängigkeit besitzt, frei von Interessenkollisionen handelt und keinem Weisungsrecht unterliegt. Ferner muss sie nach den Gesetzesmaterialien über die erforderliche medizinisch-pflegerische, methodische, statistisch-biometrische und informationstechnische Kompetenz verfügen. Im Sinne einer höchstmöglichen Bearbeitungsqualität, Verfahrensstabilität und fachlich methodischer Nachhaltigkeit hat der G-BA eine angemessene Dauer, die nicht zu knapp bemessen sein darf, bei der Vergabe festzulegen (BT-Drs. 16/3100 S. 148).
Rz. 4
Abs. 1 Satz 1 enthält darüber hinaus eine allgemeine Umschreibung der Aufgaben der Institution. Danach hat sie Verfahren zur Messung und Darstellung der Versorgungsqualität für die Durchführung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung beim ambulanten Operieren (§ 115b Abs. 1), der ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen durch Vertragsärzte und Krankenhäuser (§ 116b Abs. 4 Satz 4 und 5 in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung), der vertrags(zahn)ärztlichen und der stationären Versorgung (§ 137 Abs. 1) sowie den strukturierten Behandlungsprogrammen (§ 137f Abs. 2 Nr. 2) zu erarbeiten. Der Verweis auf § 116b Abs. 3 Satz 3 in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung des GKV-VStG berücksichtigt nicht die im Rahmen der Ausschussberatungen erfolgte Neufassung des § 116b und erweist sich damit als redaktioneller Fehler. Im Gegensatz zum ursprünglichen Gesetzesentwurf (BT-Drs. 17/6906 S. 26) enthält die vom Gesetzgeber verabschiedete Fassung des § 116b in Abs. 3 Regelungen zur Zusammensetzung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (BT-Drs. 17/8005 S. 49), nicht aber Vorgaben zur Qualitätssicherung. Diese sind – wie in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung – in § 116b Abs. 4 geregelt, allerdings ohne ausdrückliche Benennung der einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 137a. Nach dem Wortlaut des §§ 116b Abs. 4 Satz 4 regelt der G-BA die sachlichen und personellen Anforderungen an die ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung sowie sonstige Anforderungen an die Qualitätssicherung.
Der Gesetzgeber wollte nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/8005 S. 117) den Beginn der neuen Versorgung nach § 116b nicht von der vorherigen Fassung umfangreicher sektorenübergreifender Regelungen abhängig machen und vielmehr dem G-BA die Möglichkeit einräumen, zunächst auf der bereits bestehenden § 116b-Richtlinie aufzubauen (vgl. die am 12.1.2006 in Kraft getretene Richtlinie des G-BA über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V, veröffentlicht auf der Homepage des G-BA unter www.g-ba.de). Zu den in der Richtlinie nach § 116b neu (am 21.7.2013 in Kraft getreten als Richtlinie des G-BA über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V) ermöglichten Vorgaben an die Qualitätssicherung können einrichtungsinterne und auch einrichtungsübergreifende Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a i. V. m. § 137 gehören. Dass der G-BA im Rahmen der einrichtungsübergreifenden Anforderungen zur Qualitätssicherung nach § 116b aber nicht der Verpflichtung aus § 137a unterliegt, ist nicht anzunehmen (vgl. Freudenberg, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 137a SGB V, Rz. 22 f.).
Da die Qualität der Versorgung nur dann vergleichbar ist, wenn – soweit wie möglich – einheitliche Maßstäbe der Bewertung angelegt werden, sind die Vorgaben möglichst sektorenübergreifend zur erarbeiten. Des Weiteren verfolgt der Gesetzgeber damit das Ziel, die Stringenz der Qualitätssicherung zu stärken, den Umfang der Datenerhebung durch weitgehende Harmonisierung der vielfältigen Maßnahmen und Verfahren zu reduzieren, die Vielzahl der mit Qualitätssicherung befassten Gremien einzuschränken und bürokratische Hemmnisse abzubauen (BT-Drs. 16/3100 S. 148). Dass die Vorgaben gegenüber den genannten Leistungserbringern verbindlich und von diesen umzusetzen sind, ergibt sich aus § 135a Abs. 2.
Rz. 5
Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift ("zu beteiligen") stellt klar, dass die vom G-BA zu bestellende Institution kein ausschließliches Durchführungsrecht an Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung hat. Damit erhalten auch andere Institutionen (z. B. die kassenärztlichen Vereinigungen) die Möglichkeit, auf der Basis der einheitlichen Vorgaben Qualitätserhebungen durchzuführen (BT-Drs. 16/3100 S. 148). Im Verhältnis zu der im Übrigen praktisch wortgleichen Ist-Vorschrift in § 137a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dürfte § 137a Abs. 1 ...