0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) mit Wirkung zum 1.7.1997 in Kraft getretene Vorschrift regelte ursprünglich die Qualitätssicherung ärztlicher Leistungen im Krankenhaus, für die federführend die Bundesärztekammer zuständig war. Mit Wirkung zum 1.1.2000 ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl I. S. 2626) außer Kraft getreten.
Die erneut durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingefügte Vorschrift stellt eine vollständige Neuregelung dar.
Als redaktionelle Folgeänderung aus der Neufassung des § 116b (RegE GKV-VStG, BT-Drs. 17/6906, S. 86 zu Art. 1 Nr. 53) wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) in § 137a Abs. 1 Satz 1 die Wörter "§ 116 Abs. 4 Satz 4 und 5" durch die Wörter "§ 116b Abs. 3 Satz 3" ersetzt (BT-Drs. 17/8005 S. 56; vgl. zu diesem redaktionellen Fehler Rz. 4).
1 Allgemeines
Rz. 2
Während § 135a Abs. 2 für alle Leistungserbringer im ambulanten und stationären Bereich eine Verpflichtung zur Beteiligung an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung vorsieht und § 137 in der aktuellen Fassung die inhaltlichen Maßnahmen und Anforderungen der Qualitätssicherung in Richtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bestimmt, regelt § 137a die Umsetzung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung durch eine unabhängige Institution zur Unterstützung des G-BA. Der stärker wissenschaftlich ausgerichteten Institution überträgt der Gesetzgeber die Aufgabe, die Normen und Werkzeuge für die Qualitätsmessung – möglichst sektorenübergreifend – zu entwickeln und die Durchführung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung zu gestalten, durchzuführen, auszuwerten und die Einrichtungen über die Ergebnisse zu informieren (vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 147).
In Abs. 1 verpflichtet der Gesetzgeber den G-BA zur Beauftragung der unabhängigen Institution und zur Formulierung des zentralen Auftrags. Die wesentlichen Aufgaben der Institution sowie der Datenfluss sind in Abs. 2 geregelt. Abs. 3 enthält die Beteiligungsregelungen der näher bezeichneten Organisationen bei der Entwicklung der Inhalte nach Abs. 2, Abs. 4 Bestimmungen zur Vergütung der unabhängigen Institution. Abs. 5 soll über die möglichst frühzeitige Offenlegung von Interessenkonflikten die Unabhängigkeit und Transparenz beteiligter Institutionen und Personen gewährleisten (BT-Drs. 16/4247 S. 48).
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Entgegen der Fassung des ursprünglichen Gesetzentwurfs, wonach der G-BA zur Beauftragung der Institution nach einer öffentlichen Ausschreibung verpflichtet wurde (BT-Drs. 16/3100 S. 147), hat der Gesetzgeber nunmehr die Durchführung mit allen zulässigen Vergabearten eröffnet (BT-Drs. 16/4247 S. 48; vgl. Byok, GesR 2007 S. 553, 558). Voraussetzung für die Beauftragung durch den G-BA ist die fachliche Unabhängigkeit der Institution. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Institution eine vollständige organisatorische und wirtschaftliche Unabhängigkeit besitzt, frei von Interessenkollisionen handelt und keinem Weisungsrecht unterliegt. Ferner muss sie nach den Gesetzesmaterialien über die erforderliche medizinisch-pflegerische, methodische, statistisch-biometrische und informationstechnische Kompetenz verfügen. Im Sinne einer höchstmöglichen Bearbeitungsqualität, Verfahrensstabilität und fachlich methodischer Nachhaltigkeit hat der G-BA eine angemessene Dauer, die nicht zu knapp bemessen sein darf, bei der Vergabe festzulegen (BT-Drs. 16/3100 S. 148).
Rz. 4
Abs. 1 Satz 1 enthält darüber hinaus eine allgemeine Umschreibung der Aufgaben der Institution. Danach hat sie Verfahren zur Messung und Darstellung der Versorgungsqualität für die Durchführung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung beim ambulanten Operieren (§ 115b Abs. 1), der ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen durch Vertragsärzte und Krankenhäuser (§ 116b Abs. 4 Satz 4 und 5 in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung), der vertrags(zahn)ärztlichen und der stationären Versorgung (§ 137 Abs. 1) sowie den strukturierten Behandlungsprogrammen (§ 137f Abs. 2 Nr. 2) zu erarbeiten. Der Verweis auf § 116b Abs. 3 Satz 3 in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung des GKV-VStG berücksichtigt nicht die im Rahmen der Ausschussberatungen erfolgte Neufassung des § 116b und erweist sich damit als redaktioneller Fehler. Im Gegensatz zum ursprünglichen Gesetzesentwurf (BT-Drs. 17/6906 S. 26) enthält die vom Gesetzgeber verabschiedete Fassung des § 116b in Abs. 3 Regelungen zur Zusammensetzung des Landesausschusses...