Rz. 5

Die Überprüfung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag (vgl. auch Hauck, NZS 2007 S. 461, 467). Diese Regelung, wonach die Prüfung der eingesetzten Methoden in zugelassenen Krankenhaus retrospektiv lediglich im Einzelfall anlässlich von Beanstandungen ex post erfolgt, bedeutet jedoch nicht, dass das Krankenhaus nicht selbst grundsätzlich präventiv den Einsatz prüfen kann (BSG, SozR 4-2500 § 109 Nr. 6 unter Aufgabe seines hiervon abweichenden früheren Standpunktes, vgl. BSGE 90 S. 289).

Antragsberechtigt (mit Wirkung zum 1.7.2008) sind die in der Vorschrift Genannten, d. h. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder ein Bundesverband der Krankenhausträger. Nicht antragsberechtigt ist damit die im früheren "Ausschuss Krankenhaus" vertretene Bundesärztekammer.

Den in § 2 Abs. 1 genannten und nach § 3 Patientenbeteiligungsverordnung (BGBl. I 2003 S. 2753) anerkannten Patientenvertretungsorganisationen steht gemäß § 140f Abs. 2 Satz 5; bei Beschlüssen des G-BA nach § 91 Abs. 4 bis 7 – ungeachtet der fehlenden Anpassung in § 137c bzw. § 135 – das Recht zu, Anträge zu stellen. Dieses Antragsrecht bezieht sich auch auf die Einleitung eines Verfahrens der Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (vgl. BSG, Beschluss v. 10.5.2012, B 1 KR 78/11; Flint, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 137c Rz. 35; Roters, in: KassKomm SGB V, § 137c Rz. 12). Entsprechend sind auch die nach der Patientenbeteiligungsverordnung anerkannten Organisationen sowohl für Bewertungen von Methoden und Leistungen der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung nach § 135 Abs. 1 als auch von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus nach § 137c im Rahmen der Verfahrensordnung des G-BA als Antragsberechtigte aufgeführt (2. Kapitel § 4 Abs. 2d VerfO).

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