Rz. 3

Die Regelungen zur Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der gesetzlichen Krankenversicherung sehen für den ambulanten Bereich die vorherige Anerkennung der Methode durch den GBA i.S. eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt (§ 135) vor, wohingegen im Rahmen der stationären Krankenhausbehandlung auch ohne vorherige Anerkennung durch den GBA eine Einführung und Finanzierung möglich ist, soweit der GBA nicht eine Aberkennung der Abrechnungsbefugnis nach Maßgabe von § 137c regelt (Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt). Nicht immer ist aber der Nutzen innovativer Methoden ausreichend genug belegt, um über eine flächendeckende Einführung entscheiden zu können. Mit der Regelung des § 137e erhält der GBA nunmehr ein neues Instrument für die Bewertung von Methoden, deren Nutzen (noch) nicht mit hinreichender Evidenz belegt ist (BT-Drs. 17/6906 S. 45).

 

Rz. 4

Danach hat er die Möglichkeit, durch Richtlinien innovative Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Potenzial für eine allgemeine Anerkennungsentscheidung zeitlich begrenzt unter strukturierten Bedingungen bei gleichzeitigem Erkenntnisgewinn unter Aussetzung des Bewertungsverfahrens nach § 135 oder § 137c zu erproben (Abs. 1). Abs. 2 der Vorschrift betrifft den Regelungsinhalt der Richtlinie und Abs. 3 die Anforderungen an die teilnehmenden Leistungserbringer. In Abs. 4 ist die Vergütung der im Rahmen der Erprobung erbrachten und verordneten Leistungen normiert. Regelungen zur wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Erprobung durch eine unabhängige wissenschaftliche Institution einschließlich der Datenübermittlung durch die teilnehmenden Leistungserbringer ergeben sich aus Abs. 5, die zur Kostenübernahme der Hersteller von Medizinprodukten finden sich in Abs. 6. Die Erprobung neuer Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden kann nicht nur im Rahmen von Beratungsverfahren nach § 135 oder § 137c beschlossen werden. Auch die Hersteller eines Medizinprodukts oder die Anbieter einer neuen Methode haben ein Recht, beim GBA eine Erprobung zu beantragen (Abs. 7). Diese Unternehmen können sich zu den Voraussetzungen der Erbringung einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode durch den GBA beraten lassen (Abs. 8).

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