2.1 Mitberatungs- und Antragsrecht auf der Bundesebene
Rz. 5
Das Mitberatungsrecht der sachkundigen Personen der Interessenvertretungen auf der Bundesebene schließt das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung ein und bezieht sich nach Abs. 2 auf die Beratungen im Gemeinsamen Bundesausschuss. "Mitberaten" bedeutet, dass nach der jeweiligen Geschäftsordnung die sachkundigen Personen der Interessenvertretungen zu den Sitzungen des Plenums, der Unterausschüsse sowie der Arbeitsausschüsse eingeladen werden, die aufbereiteten Beratungsunterlagen erhalten und sich mit beratender Stimme in den Sitzungen an Diskussionen bzw. mit Stellungnahmen beteiligen können. Das Mitberatungsrecht umfasst aber nicht das Recht zur Antragstellung bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses, welches nach Abs. 2 Satz 5 in den dort genannten Fällen allein den Patientenorganisationen zusteht (so BSG, Urteil v. 14.5.2014, B 6 KA 29/13 R). Für die sachkundigen Personen gelten dieselben Verfahrensregeln wie für die Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses, einschließlich der Pflicht, über den Verfahrenshergang nach außen Stillschweigen zu bewahren. Die Entscheidung selbst treffen aber die Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die sachkundigen Personen müssen den Organisationen auch nicht angehören, es reicht, wenn sie von diesen benannt worden sind.
Rz. 6
Als "maßgeblich" kann sich eine Organisation dann bezeichnen, wenn sie im Verhältnis zu ihren Konkurrenzorganisationen mehr Patientinnen und Patienten, chronisch Kranke oder Behinderte auf Bundesebene vertritt, und "sachkundig" ist eine Person, wenn sie sich z. B. aufgrund ihrer eigenen Betroffenheit in der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen auf das anstehende Thema in etwa auskennt und die sachbezogenen Gruppeninteressen der Patientinnen und Patienten sowie der chronisch kranken und behinderten Menschen vom Grundsatz her auch vertreten kann.
Rz. 7
Das Antragsrecht der sachkundigen Personen der Interessenvertretungen gilt für den Gemeinsamen Bundesausschuss nur, wenn es um Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen oder Beschlüsse nach § 56 Abs. 1 (Festsetzung der Regelversorgung beim Zahnersatz), § 92 Abs. 1 Satz 2 (sämtliche ärztlichen und zahnärztlichen Versorgungsrichtlinien), § 116b Abs. 4 (Katalog hochspezialisierter Leistungen und seltener Erkrankungen), § 136 Abs. 2 Satz 2 (Qualitätsbeurteilung in der vertragsärztlichen Versorgung), § 137 (Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung), § 137a (Umsetzung der Qualitätssicherung und Darstellung der Qualität), § 137b (Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin), § 137c (Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus), § 137f (strukturierte Behandlungsprogramme) geht. Über Anträge der Organisationen zu den vorgenannten Bereichen hat der Gemeinsame Bundesausschuss in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums (Plenum, Unterausschüsse) zu beraten, was der zügigen Entscheidung über den Antrag dient. Kann jedoch in der Sitzung nicht oder noch nicht über den Antrag entschieden werden, soll in der Sitzung das Verfahren der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Die Aufzählung ist im Übrigen vollzählig und belegt, dass sich das Mitberatungsrecht und auch das Antragsrecht im Gemeinsamen Bundesausschuss auf alle relevanten Versorgungsbereiche, die vertragsärztliche und -zahnärztliche Versorgung ebenso wie auf die Versorgung in zugelassenen Krankenhäusern erstrecken. Lediglich der Vorsorge- und Rehabilitationsbereich bleibt ausgenommen, über dessen Qualitätssicherung nicht der Gemeinsame Bundesausschuss, sondern nach § 137d der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Vereinbarungswege entscheiden.
Rz. 8
Die Zahl der sachkundigen Personen im Gemeinsamen Bundesausschuss ist begrenzt, und zwar maximal auf die Zahl der Mitglieder, welche der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in die Gremien des Gemeinsamen Bundesausschusses entsandt hat. Nach § 91 Abs. 2 sind das im Plenum des Gemeinsamen Bundesausschusses 5 Mitglieder, sodass bis zu 5 sachkundige Menschen an den Sitzungen des Plenums teilnehmen können. Ist nach der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Unterausschüssen oder Arbeitsausschüssen die Zahl der Mitglieder aus pragmatischen Gründen eingeschränkt, bezieht sich die Reduzierung automatisch auf die Zahl der sachkundigen Personen der Interessenvertretungen. Die maximale Zahl der sachkundigen Personen kann wegen der Freiwilligkeit ihrer Teilnahme durchaus unterschritten werden, wenn z. B. wegen der fehlenden Fachkompetenz die Interessenvertretungen nicht die gleiche Zahl an sachkundigen Personen wie die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsandten Vertreter schicken können. Die Sitzungseröffnung bzw. die Beschlussfähigkeit hängen nicht davon ab, dass die sachkundigen Personen am Sitzungstag in ausreichender Zahl vertreten sind, vorausgesetzt sie sind ordnungsgemäß geladen worden. Ein Überschreiten der M...