Rz. 18
Nach Abs. 6 ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Aufgabe übertragen, die in § 140 g genannten oder nach der Rechtsverordnung anerkannten Patientenorganisationen sowie die sachkundigen Personen bei der Durchführung ihres Mitberatungsrechts organisatorisch und inhaltlich zu unterstützen. Dafür kann beim Gemeinsamen Bundesausschuss eine Stabsstelle Patientenbeteiligung eingerichtet werden, was inzwischen als ein Bestandteil der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses geschehen ist. Bei der Unterstützung geht es darum, Fortbildung und Schulungen zu organisieren, Sitzungsunterlagen aufzubereiten und das Benennungsverfahren der sachkundigen Personen auf Bundesebene und bei der Ausübung des Antragsrechts koordinierend zu leiten. Die Unterstützung verfolgt das Ziel, durch geschulte sachkundige Organisationen und Personen den Ablauf bei der Gestaltung der Versorgungsmaßnahmen für Patientinnen und Patienten adäquat zu gestalten. Mit Wirkung zum 11.4.2017 gilt der Anspruch auf Unterstützung auch für die Wahrnehmung der Antrags-, Beteiligungs- und Stellungnahmerechte nach
- § 137a Abs. 4 (Beauftragung des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen),
- § 137a Abs. 7 (Beteiligung an der Entwicklung der Inhalte für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Darstellung der Versorgungsqualität im Gesundheitswesen nach Maßgabe des Abs. 3),
- § 139a Abs. 5 (sachverständiges Stellungnahmeverfahren, veranlasst durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, zu wichtigen Abschnitten des Bewertungsverfahrens) und
- § 139b Abs. 1 (Antrag zur Beauftragung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen).
Mit dieser Regelung, die auf einem Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) beruht, ist die bisher fehlende Patientenbeteiligung beim Institut für Qualität und Transparenz (IQTIG) und beim Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG) eingeführt worden. Die Lücke ist mit dem Satz, der den Unterstützungsanspruch durch den Gemeinsamen Bundesausschuss für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte bei den genannten Instituten beinhaltet, geschlossen worden. Abs. 6 Satz 5 hat zudem bestehende Unterschiede zwischen Landes- und Bundesebene aufgegriffen. Während für die Landesebene jährlich bis zu 6 Koordinierungs- und Abstimmungstreffen vorgegeben sind (vgl. Abs. 7 Satz 2), ist für die Patientenbeteiligung auf Bundesebene der Anspruch auf Übernahme der Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall für Koordinierungs- und Abstimmungstreffen ebenfalls eingeführt worden; allerdings ist wegen der höheren Sitzungsfrequenzen auf Bundesebene die Anzahl dieser Treffen nicht begrenzt. Nach dem gegenwärtigen Stand finden für die Patientenbeteiligung im Gemeinsamen Bundesausschuss jährlich 12 Koordinierungsausschusstreffen und 35 Abstimmungstreffen für die Beratungen in Unterausschüssen und Arbeitsgruppen statt. Nach der Gesetzesbegründung wird davon ausgegangen, dass Koordinierungs- und Abstimmungstreffen nur in dem erforderlichen Umfang stattfinden.
Der Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Abs. 5 besteht auch für die Teilnahme der sachkundigen Personen an den vorgenannten Fortbildungen und Schulungen, die mit Unterstützung des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Patientenvertreter organisiert werden.
Rz. 19
Mit der mit Wirkung zum 1.1.2020 eingeführten Neufassung des Abs. 7 ist die organisatorische und inhaltliche Unterstützung auf Landesebene an die entsprechenden Regelungen auf Bundesebene angeglichen worden, um auch künftig eine wirksame und kompetente Patientenvertretung sicherzustellen. Der Unterstützungs- und Koordinierungsbedarf besteht nach der Gesetzesbegründung auf Landesebene in vergleichbarem Umfang wie auf der Bundesebene. Sowohl die Anzahl der Gremien, in denen ein Mitberatungsrecht der Patientenvertreterinnen und -vertreter vorgesehen ist, als auch die damit verbundenen Aufgaben sind seit Einführung der Patientenbeteiligung erweitert worden. Der damit einhergehende wachsende Unterstützungs- und Koordinierungsbedarf kann mit den Mitteln, die bisher gesetzlich vorgegeben sind, nicht mehr gewährleistet werden. Daher soll sich die Unterstützung statt wie bisher, nicht nur auf die Mitberatungsrechte nach Abs. 3 erstrecken, sondern insgesamt auf die gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte auf Landesebene. Damit sind neben den in Abs. 3 genannten Gremien auch weitere Gremien, die eine Beteiligung von Patientenvertretern vorsehen, wie z. B. die Landesgremien zur Qualitätssicherung, von den Unterstützungsmöglichkeiten erfasst.
Um die koordinierende Tätigkeit der maßgeblichen Patientenorganisationen als Grundvoraussetzung für das Funktionieren der Patientenbeteiligung im Gesundheitswesen sicherzustellen, wurde mit der Regelung die angemessene Erstattung von Aufwendungen für die entsprechenden koordinierenden Maßnahmen durch den Landesaussch...