Rz. 2
Die Vorschrift regelt in Abs. 1 die Voraussetzungen, unter denen einem Arbeitgeber die Errichtung einer Betriebskrankenkasse (BKK) für seinen Betrieb oder seine Betriebe möglich ist, soweit nicht der Abs. 4 dem entgegensteht. Mit der Errichtung einer BKK verbunden ist zugleich die Errichtung der Pflegekasse bei dieser Krankenkasse. Da Kranken- und Pflegekasse trotz organisatorischer und personeller Verzahnung (vgl. Komm. zu § 46 SGB XI) eigenständige Versicherungsträger sind, hat nach § 46 Abs. 5 SGB XI dem Grunde nach ein paralleles Errichtungsverfahren zu erfolgen.
Rz. 3
Abs. 2 regelt die Kostentragung für das Personal der BKK durch den Arbeitgeber, die nunmehr auf nicht geöffnete BKKen beschränkt ist und vom Arbeitgeber jederzeit abgelehnt werden kann. Für den Fall der Ablehnung der Kostentragung durch den Arbeitgeber und im Falle der Öffnung nach § 173 Abs. 1 Nr. 4 werden die arbeitsrechtlichen Folgen des Personalübergangs geregelt.
Rz. 3a
Der mit Wirkung (erst) zum 23.7.2009 durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) eingefügte Abs. 2a trägt der Tatsache Rechnung, dass bereits seit dem 1.1.2009 die Finanzierung der Krankenkasse umgestaltet wurde. Abgesehen von der gesetzlichen Festlegung der Beitragssätze für alle Krankenkassen, mit der Folge, dass sich die Tragung der Personalkosten in einem günstigeren Beitragssatz nicht mehr widerspiegelt, erhalten auch geschlossene BKKen, bei denen an sich der Arbeitgeber die Personalkosten trägt, Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds auch für Verwaltungskosten einschließlich der Personalkosten, die bei ihnen gar nicht anfallen. Dies hatte zur Folge, dass die BKKen diese Mittel für andere Zwecke verwenden können und so gegenüber anderen Krankenkassen einen Wettbewerbsvorteil haben (so BT-Drs. 16/13428 S. 93). Der mit Wirkung zum 23.7.2009 eingefügte Abs. 2a verpflichtet daher die BKKen, dem Arbeitgeber die Zuweisungen für Personalkosten aus dem Gesundheitsfond zu erstatten. Damit wird wirtschaftlich die Kostentragung des Arbeitgebers für das Personal der BKK weitgehend beseitigt.
Rz. 4
Der mit Wirkung zum 1.1.2004 angefügte Abs. 3 verpflichtet geöffnete BKKen, bei denen der Arbeitgeber bisher noch die Personalkosten trug, zur Übernahme des Personals und damit auch der Personalkosten.
Rz. 5
Abs. 4 Satz 1 enthält ein Errichtungsverbot für Betriebskrankenkassen von Betrieben, die als Leistungserbringer zugelassen sind oder wirtschaftliche Interessen von Leistungserbringern wahrnehmen, soweit diese Verträge mit Krankenkassen oder Krankenkassenverbänden abzuschließen haben. Satz 2 macht davon eine Ausnahme für Leistungserbringer, wenn diese nicht überwiegend auf Grund von Verträgen die Leistungen erbringen.