Rz. 36
Die Forderungen der Leistungserbringer und der Versicherten werden durch den GKV-Spitzenverband erfüllt. Dies wurde aus Gründen der Vereinfachung so geregelt (BT-Drs. 16/9559 S. 22). Den GKV-Spitzenverband trifft keine eigene Haftung. Er hat lediglich organisatorische Aufgaben wahrzunehmen und diese Forderungen primär bei den übrigen Krankenkassen der betroffenen Kassenart geltend zu machen.
Rz. 36a
Da der größte Teil der Ansprüche von Versicherten und Leistungserbringern kurzfristig zu erfüllen ist, muss der GKV-Spitzenverband selbst bei Haftungsfällen kleineren Ausmaßes über entsprechende Betriebsmittel verfügen. Die Refinanzierung durch Umlage bei den betroffenen Mitgliedskassen erfolgt nachgelagert und nimmt entsprechend einen längeren Zeitraum in Anspruch. Um eine zeitgerechte Erfüllung der Verbindlichkeiten sicherzustellen, kann der GKV-Spitzenverband zur Zwischenfinanzierung ein Darlehen aufnehmen. Dafür gilt § 167 Abs. 6 entsprechend. Diese Regelung steht damit im Gegensatz zu den für die Krankenkassen geltenden Vorschriften, die ein Darlehen zum Haushaltsausgleich nicht gestatten (§ 220 Abs. 1 Satz 2).
Rz. 36b
Das Darlehen ist auf 750 Mio. EUR begrenzt. Es wird aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (§ 271 Abs. 2) aufgenommen und nicht verzinst. Eine Darlehensaufnahme am Kapitalmarkt ist ausgeschlossen.
Rz. 36c
Der GKV-Spitzenverband vereinbart die Einzelheiten der Darlehensaufnahme mit dem Bundesversicherungsamt als Treuhänder des Gesundheitsfonds (§ 167 Abs. 6 Satz 2). Eine Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit ist nicht erforderlich. Das Recht zur Darlehensaufnahme ist zeitlich nicht befristet.
Rz. 36d
Da die Darlehensaufnahme ausschließlich einer Zwischenfinanzierung dient, ist der Darlehensbetrag zum frühest möglichen Zeitpunkt zurückzuzahlen. Ein zum 31.12. eines Jahres noch nicht getilgter Darlehensbetrag ist bis zum 28.2. des Folgejahres zurückzuzahlen (§ 167 Abs. 6 Satz 3).
Rz. 37
Überschreitet ein Darlehen zur Deckung von Schließungskosten den Betrag von 50 Mio. EUR, ist das Darlehen bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats zurückzuzahlen (§ 167 Abs. 6 Satz 4).
Rz. 37a
Die Finanzierungsgrenze ist auf insgesamt 750 Mio. EUR festgelegt (§ 167 Abs. 6 Satz 5). Sowohl für den einzelnen Haftungsfall als auch für die Inanspruchnahme des Gesundheitsfonds insgesamt (etwa wenn zur gleichzeitigen Abwicklung der Schließung oder Insolvenz mehrerer Krankenkassen eine Darlehensfinanzierung erforderlich ist) gilt die gesetzliche Finanzierungsgrenze von 750 Mio. EUR (BT-Drs. 18/1307 S. 38).
Rz. 38
§ 271 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden (§ 167 Abs. 6 Satz 6). Für den nicht vollständig auszuschließenden Fall, dass unterjährig die Liquiditätsreserve nicht ausreichen sollte, stellt der Bund dem Gesundheitsfonds die fehlenden Mittel durch ein zinsloses Liquiditätsdarlehen zur Verfügung (BT-Drs. 18/1307 S. 38). Das Darlehen ist im selben Haushaltsjahr zurückzuzahlen.