Rz. 19
Der mit Wirkung zum 4.6.2016 angefügt Abs. 6 verpflichtet den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 1.1.2017 nähere Bestimmungen über die Organisation und Durchführung der Aufgaben der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen zu treffen. Dazu ist in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6446 S. 25 zu § 81 a Abs. 5 auf dessen Begründung für § 197 a Abs. 6 verwiesen wird) angegeben, dass es nach den geltenden gesetzlichen Regelungen nicht auszuschließen sei, dass sich die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen (hier: die einzelnen Krankenkassen) der Fehlverhaltensbekämpfung in sehr unterschiedlicher Intensität widmeten. Angesichts der hohen Bedeutung der Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen sei es jedoch erforderlich, dass alle Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen einen ihrer Größe und Finanzkraft entsprechenden Anteil an der Fehlverhaltensbekämpfung tragen. Andernfalls würden die Kassenärztlichen Vereinigungen, die nur in geringem Umfang persönliche und sächliche Verwaltungsmittel für diese Aufgabe einsetzen, von der Tätigkeit diesbezüglich sehr engagierter Kassenärztlicher Vereinigungen profitieren. Um eine Tätigkeit der Stellen zur Fehlverhaltensbekämpfung nach vergleichbaren Maßstäben zu gewährleisten, werden die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (hier: der Spitzenverband Bund der Krankenkassen) beauftragt, das Nähere für die Tätigkeit der genannten Stellen verbindlich für ihre jeweiligen Mitglieder zu regeln. Darüber hinaus haben sie die Berichte ihrer Mitglieder nach Abs. 5 regelmäßig in einem eigenen Bericht zusammenzuführen und durch dessen Veröffentlichung Transparenz über die Arbeit und die Ergebnisse der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen herzustellen.
Rz. 20
Der Abs. 6 ist durch den 6. Ausschuss dahingehend ergänzt worden, dass eine Frist für die Umsetzung der näheren Bestimmungen eingefügt wurde. Dies ist in der BT-Drs. 18/8106 S. 17 wie folgt begründet worden: "Mit der Ergänzung wird eine Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgegeben innerhalb der die Kassenärztliche Bundesvereinigung (hier: der Spitzenverband Bund der Krankenkassen) verbindliche Regelungen insbesondere zur einheitlichen Organisation der Einrichtungen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen, zur Zusammenarbeit sowie zu den Berichten zu erlassen hat. Der Zeitraum von sechs Monaten ist im Hinblick auf die bereits vorhandene Expertise sachgerecht. Dabei hat die Umsetzung der Regelungen zeitnah zu erfolgen. Die Regelungen müssen spätestens für den neuen Berichtszeitraum Anwendung finden." Die Frist für die Umsetzung der Bestimmung ist nunmehr mit dem Termin 1.1.2017 in der gesetzlichen Regelung selbst enthalten.
Rz. 21
Nach Nr. 1 hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nähere Bestimmungen über eine einheitliche Organisation der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei seinen Mitgliedern zu treffen. Wie dazu aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6446 S. 25 zu § 81a Abs. 5 auf dessen Begründung für § 197a Abs. 6 verwiesen wird) zu entnehmen ist, soll erreicht werden, dass die Krankenkassen einen ihrer Größe und Finanzkraft entsprechenden Anteil an der Fehlverhaltensbekämpfung tragen und dazu vergleichbare persönliche und sächliche Verwaltungsmittel aufbringen. Diese Begründung lässt erkennen, dass damit einheitliche Maßstäbe für die personelle und sachliche Ausstattung der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen festgelegt werden sollen, also eine Ausstattung, die der Größe der Krankenkasse oder der Verbände entspricht. Ob dabei für die Vergleichbarkeit bei den Krankenkassen auf die Zahl der Versicherten, die finanziellen Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds oder der Zahl der Mitarbeiter der Krankenkasse (die im Regelfall von der Zahl der Versicherten abhängig ist) abzustellen ist, lässt die Regelung offen.
Rz. 22
Unklar bleibt die Berechtigung und Verpflichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, das "Nähere" für die Tätigkeit der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen zu regeln, wie dies in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6446 S. 25) ausgeführt ist. Die Regelung in Nr. 1 ermächtigt lediglich zur Festlegung einer einheitlichen Organisation für die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, nicht jedoch zu Regelungen für den Inhalt oder die Art und Weise der Tätigkeit.
Rz. 23
Nach Nr. 2 sind auch nähere Bestimmungen über die Ausübung der Kontrollen nach Abs. 1 Satz 2 vor. Damit wird darauf Bezug genommen, dass die Tätigkeit der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen Kontrollfunktion i.S.v. § 67c Abs. 3 SGB X darstellt, was in Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich angeordnet ist. § 67c Abs. 3 SGB X stellt eine Ausnahmeregelung zum allgemeinen Datenschutz dar, wonach kraft gesetzlicher Regelung (i.S. einer Fiktion vgl. Komm. zu § 67c SGB X) eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten nicht vorliegt, wenn diese...