Rz. 6
Abs. 4 verpflichtet die nationale Präventionskonferenz alle 4 Jahre, erstmals zum 1.7.2019, einen Präventionsbericht zu erstellen und dem Bundesministerium für Gesundheit zuzuleiten. Der Bericht dient der Dokumentation, der Erfolgskontrolle und der Evaluation und soll Grundlage für die Verbesserung der Kooperation und Koordination sowie die Weiterentwicklung gemeinsamer Ziele sein. Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Bericht den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vorzulegen und eine Stellungnahme der Bundesregierung beizufügen (Satz 2). Der Bericht hat insbesondere Angaben zu den Erfahrungen mit den Anwendungen der §§ 20 bis 20g und zu den Ausgaben für die Leistungen der Träger und im Fall des § 20e Abs. 1 Satz 3 bis 5 auch den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der Unternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, zu enthalten (Satz 3). Im Rahmen des Präventionsberichtes soll gemäß Satz 4 auch eine Evaluierung des § 20 Abs. 6 erfolgen, der für die Leistungen der Krankenkassen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung ab dem Jahr 2016 einen Ausgabenrichtwert i. H. v. 7,00 EUR je Versicherten und Jahr festlegt und zugleich Mindestwerte i. H. v. jeweils 2,00 EUR je Versicherten und Jahr für die Leistungen der Krankenkassen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten nach § 20a und für die Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b bestimmt. Neben der Dokumentation des Ausgabeverhaltens der Krankenkassen sollen auch Aussagen zu möglichen Schlussfolgerungen darin enthalten sein, wie etwa Empfehlungen zur Anpassung der Höhe des vorgesehenen Ausgabenrichtwerts und der Mindestwerte oder der in § 20 Abs. 6 Satz 3 festgelegten Dynamisierungssystematik.
Rz. 7
Die Sätze 5 bis 7 des Abs. 4 stellen sicher, dass die Nationale Präventionskonferenz für den Bericht auf die notwendigen Informationen zurückgreifen kann. Die Leistungsträger nach Satz 3 müssen der nationalen Präventionskonferenz die für die Herstellung des Präventionsberichts erforderlichen Auskünfte erteilen. Durch das am Robert-Koch-Institut etablierte Gesundheitsmonitoring werden regelmäßig Daten zum Gesundheitsstatus, zu Gesundheitsrisiken und zum Gesundheitsverhalten über alle Altersgruppen der Bevölkerung erhoben, sodass die Einbindung des Robert-Koch-Instituts nahezu zwangsläufig notwendig und sinnvoll ist. Ergänzend hierzu können die Information der Leistungsträger und der Länder einen wichtigen Beitrag für den Präventionsbericht und die Evaluation leisten.
Rz. 8
Die Nationale Präventionskonferenz (NPK) hat am 25.6.2019 dem Bundesministerium für Gesundheit ihren ersten Präventionsbericht übergeben. Der Präventionsbericht erscheint ab jetzt alle 4 Jahre. Zu den Einzelheiten: https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_867520.jsp.