Rz. 7c
Der GKV-Spitzenverband berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit und den zuständigen Aufsichtsbehörden jährlich über den aktuellen Stand und Fortschritt der Digitalisierung der Verwaltungsleistungen der Krankenkassen für Versicherte und bestimmt die dafür von seinen Mitgliedern zu übermittelnden Informationen (Satz 1). Die Berichtspflicht ist erstmals zum 31.3.2020 fällig. Im Bericht ist für jede Verwaltungsleistung bei jeder Krankenkasse darzustellen, ob und inwieweit diese elektronisch über eigene Verwaltungsportale und gemeinsame Portalverbünde für digitale Verwaltungsleistungen abgewickelt werden können (Satz 2). Die Berichtspflicht umfasst die jährliche Erhebung des Ist-Zustandes, sodass nur vorhandene Informationen bei den Mitgliedskassen abgefragt werden müssen (BT-Drs. 19/13438 S. 63). Eine einheitliche Berichterstattung für alle Verwaltungsleistungen aller Mitgliedskassen ermöglicht den Aufsichtsbehörden einen direkten Vergleich mit den nicht ihrer jeweiligen Aufsicht unterstehenden Trägern und damit eine bessere Beurteilung der aktuellen und künftigen Digitalisierungspotenziale.
Rz. 7d
Der GKV-Spitzenverband unterstützt die Anbindung der Krankenkassen an gemeinsame Portalverbünde für digitale Verwaltungsleistungen und gibt Empfehlungen für die Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen (Satz 3). Er legt für seine Mitglieder fest, welche einheitlichen Informationen, Dokumente und Anwendungen in gemeinsamen Portalverbünden zu den Verwaltungsleistungen der Krankenkassen für Versicherte angeboten werden, regelt die technischen Standards und sozialdatenschutzrechtlichen Anforderungen (Satz 4). Um die Digitalisierung der Verwaltung der Krankenkassen zu unterstützen und die Anbindung an gemeinsame Portalverbünde für digitale Verwaltungsleistungen zu ermöglichen – insbesondere an den Portalverbund nach § 1 Abs. 2 Onlinezugangsgesetz und damit auch an das "Single Digital Gateway" nach der Verordnung (EU) 2018/1724 –, erhält der GKV-Spitzenverband die Aufgabe und Befugnis zur Festlegung der in Portalverbünden veröffentlichten einheitlichen Informationen, Dokumente und Anwendungen zu den Verwaltungsleistungen der Krankenkassen für ihre Versicherten und zur Regelung der dafür erforderlichen einheitlichen technischen Standards für den Datenaustausch innerhalb der Portalverbünde (BT-Drs. 19/13438 S. 62). Der GKV-Spitzenverband trägt Sorge dafür, dass die durch ihn festgelegten Standards im Einklang mit den technischen und semantischen Standards des jeweiligen Portalverbundes stehen. Zudem müssen die für den Portalverbund nach § 1 Abs. 2 Onlinezugangsgesetz maßgeblichen und nach der Methodik und dem Verfahren des Föderalen Informationsmanagements über die Bundesredaktion erstellten Informationen verwendet werden. Die Regelung gilt für den Spitzenverband Bund der Pflegekassen hinsichtlich der Verwaltungsleistungen der Pflegekassen entsprechend (§ 53 Satz 2 SGB XI).
Rz. 7e
Der GKV-Spitzenverband stellt seinen Mitgliedern geeignete Softwarelösungen zur Verfügung, um den erforderlichen Datenaustausch zwischen dem Verwaltungsportal der Krankenkasse und gemeinsamen Portalverbünden zu ermöglichen (Satz 5). Das Nähere einschließlich der gemeinsamen Kostentragung für die Entwicklung und Bereitstellung von Softwarelösungen durch die Mitglieder regelt der GKV-Spitzenverband (Satz 6).