Rz. 27
Die Regelung über die Beitragsfreiheit im Falle einer möglichen Familienversicherung nach Nr. 3 ist mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) dahingehend geändert worden, dass (neben der Schreibweise) nunmehr auf die Versicherungspflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 verwiesen wird. Zur Begründung ist (in BT-Drs. 19/6337 S. 136) ausgeführt, dass die Vorschrift im Nachgang zur Einführung der Versicherungspflicht für Waisenrentner ergänzt werde. Durch die Änderung würden die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a (für Künstler und Publizisten, die nicht die § 5 Abs. 1 Nr. 11 vorgesehenen Voraussetzungen für den Zugang zur KVdR erfüllen) in die geltende Regelung einbezogen, womit eine Regelungslücke geschlossen werde, da kein Grund dafür erkennbar sei, die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a insoweit anders zu behandeln. Durch die Einbeziehung des § 5 Abs. 1 Nr. 11b würden künftig auch Waisen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ohne die Rentenantragstellermitgliedschaft familienversichert wären, in der Phase der Rentenantragstellung beitragsfrei gestellt.
Rz. 27a
Der Regelung über die Beitragsfreiheit sonst Familienversicherter lag und liegt einerseits zugrunde, dass die Pflichtversicherung als Rentenantragsteller (vgl. § 189 und Komm. dort) bereits die Familienversicherung ausschließt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, § 7 KVLG 1989). Andererseits wäre ohne diese (nach § 239 grundsätzlich beitragspflichtige) Formalversicherung als Rentenantragsteller bis zum Rentenbeginn (und damit dann dem Eintritt der KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12) ohnehin eine nach § 3 Satz 3 beitragsfreie Familienversicherung durchzuführen, wenn die Voraussetzungen einer Familienversicherung in dieser Zeit vorlägen. Dies würde insbesondere auch in dem Fall gelten, dass im Ergebnis keine der beantragten Rente bewilligt wird. Eine Familienversicherung wäre auch dann durchzuführen, wenn erforderliche Vorversicherungszeiten nicht erfüllt sind. Soweit die Regelung in Nr. 3 auf die Pflichtversicherungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 abstellt, war und ist dies ungenau. Die Regelung des § 225 nimmt insgesamt Bezug auf die Rentenantragstellermitgliedschaft, also die Phase, in der die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 noch gar nicht feststeht. Gemeint sein kann daher mit der Formulierung "ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12" nur, dass in den Fällen eines Antrags auf eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 angesprochenen Renten Beitragsfreiheit für die Rentenantragsteller besteht, die sonst familienversichert sein könnten (so auch Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 225 Rz. 10, Stand: August 2019).
Rz. 28
Die Beitragsfreiheit besteht nach Nr. 3 für die Zeit der Rentenantragstellermitgliedschaft dann, wenn eine Familienversicherung nur wegen der eigenen Versicherungspflicht als Rentenantragsteller ausgeschlossen wäre (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, § 7 KVLG 1989). Dies kommt schon nur dann in Betracht, wenn noch ein Stammversicherter vorhanden ist, der diese von einer Stammversicherung abhängige Familienversicherung vermitteln könnte. Das ist in den Fällen der Nr. 1 (Hinterbliebenenrenten) gerade nicht (mehr) der Fall. Wer überhaupt eine Familienversicherung vermitteln kann, wird durch § 10 Abs. 1 dahingehend bestimmt, dass dies nur Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können; ob diese Pflichtversicherte oder freiwillig Versicherte sind, ist dabei ohne Bedeutung. Insbesondere Ehegatten, Lebenspartner und Kinder des Mitgliedes sind in die Familienversicherung einbezogen. Die Beitragsfreiheit kommt damit insbesondere den Versicherten zugute, die während der bestehenden Familienversicherung eine Rente wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit/Erwerbsminderung aus einer eigenen Versicherung beantragen. In diesen Fällen ist die Erfüllung der Vorversicherungszeit als Voraussetzung für die Rentenantragstellermitgliedschaft und die Beitragszahlungsfreiheit ebenso eigenständig von der zuständigen Krankenkasse zu prüfen wie die (hypothetischen) Voraussetzungen der Familienversicherung. Ein der Familienversicherung ähnlicher Krankenversicherungsschutz außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung begründet aber keine Beitragsfreiheit während des Rentenantragsverfahrens (BSG, Urteil v. 22.6.1973, 3 RK 50/71).
Rz. 29
Voraussetzung für die Beitragsfreiheit ist ein (hypothetischer) Anspruch auf Familienversicherung, der lediglich durch die fiktive Krankenversicherungspflicht als Rentenantragsteller ausgeschlossen sein darf. Ist die Familienversicherung auch aus anderen Gründen ausgeschlossen, z. B. wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht oder der Erzielung eines Gesamteinkommens oberhalb der Grenze des § 10 Abs. 1 Nr. 5, ist eine beitragspflichtige Rentenantragstellermitgliedschaft durchzuführen. Ebenso ist die Rentenantragstellermitgliedschaft ab dem Zeitpunkt mit der Beitragspflicht nach § 239 verbunden, wenn der bisher die Familienversicherung vermittelnd...