Ein Arbeitnehmer erhält laufendes Arbeitsentgelt in Höhe von 3.500,00 EUR monatlich und bezieht eine monatliche Versorgung in Höhe von 1.200,00 EUR. Im Dezember eines jeden Jahres wird dem Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld in Höhe von 3.200,00 EUR gezahlt. In der Zeit vom 5.4. bis 23.5. des laufenden Jahres hat der Arbeitnehmer Krankengeld bezogen. Im April betrug das Arbeitsentgelt daher 380,00 EUR und im Mai 680,00 EUR. Für diese Zeit wurden ihm die Versorgungsbezüge in voller Höhe weitergezahlt.
Das Arbeitsentgelt und die Versorgungsbezüge unterliegen monatlich in voller Höhe der Beitragspflicht. Aufgrund der Zahlung des Weihnachtsgeldes ist im Dezember eine anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze für die Zeit vom 1.1. bis 31.12. zur Ermittlung der Beitragspflicht des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu bilden:
bisher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt:
Januar bis März sowie Juni bis Dezember
monatlich 3.500,00 EUR |
35.000,00 EUR |
April |
380,00 EUR |
Mai |
680,00 EUR |
insgesamt |
36.060,00 EUR |
anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze
Im Jahr 2019 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 4.537,50 EUR monatlich, kalendertäglich 151,25 EUR.
Januar bis März sowie Mai bis Dezember monatlich
30 beitragspflichtige Tage (vgl. hierzu § 1 Abs. 1 Satz 1 BVV)