0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Abs. 2 wurde durch Art. 4 Nr. 15 des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden. Durch das Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) wurde Abs. 1 um die Formulierung "nach § 6 Abs. 7" erweitert. Eine weitere Änderung erfuhr Abs. 2 durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818), das Satz 3 angefügt hat.
Mit Art. 1 Nr. 16a des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) wurde mit Wirkung zum 1.1.2018 Abs. 3 in die Vorschrift eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift sieht eine Erstattung von Beiträgen in den Fällen vor, in denen durch die Beitragsberechnung aus mehreren Einkommensarten nach § 226 Beiträge aus einem über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung liegenden Betrag berechnet worden sind (vgl. BT-Drs. 11/2237 v. 2.5.1988 S. 223 zu § 240). Nach § 223 Abs. 3 werden beitragspflichtige Einnahmen nur bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 (Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt. Durch § 231 wird sichergestellt, dass kein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung mit darüber hinausgehenden Beiträgen belastet wird.
Rz. 3
Zum Personenkreis, bei dem die Vorschrift Anwendung findet, vgl. die Komm. zu § 230. Der Verweis in § 237 Satz 2 auf § 231 ist entbehrlich; Personen, die nach § 5 Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtige Rentner sind, können kein Arbeitsentgelt i. S. d. § 226 i. V. m. § 231 beziehen, da ansonsten eine Vorrangversicherung nach anderen Vorschriften bestehen würde. Ebenso ist eine Erstattung i. S. d. Abs. 2 bei versicherungspflichtigen Rentnern durch die Vorschrift des § 238 ausgeschlossen. Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, sowie bei Rentenantragstellern und freiwilligen Mitgliedern gelten die Bestimmungen des Spitzenverbandes Bund (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler v. 27.10.2008), vgl. § 226 Abs. 3, § 239 Satz 3, § 240.
Rz. 4
Die Erstattungen nach Abs. 1 und 2 werden auf Antrag des Mitglieds durchgeführt. Sowohl für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 ist die Krankenkasse zuständig, bei der in dem Zeitraum, für den ein Erstattungsanspruch besteht, die Versicherung durchgeführt wird. Bei unterschiedlicher Kassenzuständigkeit in diesem Zeitraum ist die jeweilige Krankenkasse zuständig, bei der zum Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs (z. B. Zahltag der Rente) die Versicherung besteht. Der Erstattungsanspruch verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV) und ist mit 4 % bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung zu verzinsen (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Näheres zur Durchführung der Erstattung kann die Satzung bestimmen (Abs. 2 Satz 2).
2 Rechtspraxis
2.1 Erstattung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen (Abs. 1)
2.1.1 Überblick
Rz. 5
Grundsätzlich legt § 230 eine Rangfolge der Einnahmearten fest, die für die Beitragsberechnung heranzuziehen ist. Danach ist vor Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zunächst das Arbeitsentgelt zur Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Durch den Erhalt von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt i. S. d. § 23a SGB IV oder von Nachzahlungen (z. B. durch tarifliche Anpassungen) kann sich die Höhe des Arbeitsentgelts im Nachhinein verändern und dazu führen, dass aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen Beiträge aus Summen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt wurden. Für diesen Fall sieht Abs. 1 eine Erstattungsmöglichkeit vor. Eine Differenzierung, ob Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze aus Versorgungsbezügen und/oder Arbeitseinkommen geleistet wurden, ist nicht erforderlich, da Beiträge aus diesen Einnahmen vom Versicherungspflichtigen alleine getragen (vgl. § 250) und aus einem identischen Beitragssatz berechnet werden (vgl. § 248).
2.1.2 Erstattungsfähiger Beitrag
Rz. 6
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i. S. d. § 23 a Abs. 3 und 4 (vgl. die Kommentierung dort) ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Um zu ermitteln, in welcher Höhe von den Versorgungsbezügen und/oder dem Arbeitseinkommen Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt wurden, sind Beiträge aus kongruenten Zeiträumen zu vergleichen. Es ist daher eine Vergleichsberechnung für solche Zeiten vorzunehmen, für die sowohl Beiträge aus laufendem Arbeitsentgelt als auch aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen gezahlt wurden. Die Vergleichsberechnung ist in Anwendung der Vorschrift des § 23 a SGB IV vorzunehmen. Um eine verbleibende Differenz bis zur Beitragsbemessungsgrenze bestimmen zu können, die mit Versorgungsbezügen bzw. Arbeitseinkommen aufgefüllt werden kann (§ 230), ist daher zunächst zu prüfen, in welcher Höhe das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt der Beitragspflicht unt...