Rz. 3
Satz 1 verweist für die Beitragsbemessung Rentenantragsteller auf die Vorschriften des Spitzenverbandes Bund. Rentenantragsteller gelten nach § 189 für die Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente als Mitglieder, sofern sie die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12) erfüllen. Die Mitgliedschaft der Rentenantragsteller beginnt nach § 189 Abs. 2 Satz 1 mit dem Tag der Rentenantragstellung und endet nach § 189 Abs. 2 Satz 2 mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird.
Rz. 4
Die Vorschrift bestimmt nach Satz 2, dass der Spitzenverband Bund ebenfalls Regelungen zur Beitragsbemessung für Rentner zu treffen hat, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird und die gegen diese Entscheidung Klage erhoben haben. Dies gilt allerdings längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über den Wegfall oder den Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist; zu diesem Zeitpunkt endet auch die Mitgliedschaft (vgl. § 190 Abs. 1 Nr. 11). Der Gesetzgeber wollte damit vermeiden, dass die Mitgliedschaft für die Dauer des Klageverfahrens mangels beitragspflichtiger Einnahmen nach § 237 beitragsfrei durchgeführt werden muss (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 224). Die Überschrift der Vorschrift ist dahingehend etwas irreführend, dass sie nur auf die Personengruppe der Rentenantragsteller hinweist, obgleich es sich bei den in Satz 2 genannten Personen auch während des Klageverfahrens um versicherungspflichtige Rentner handelt und sie lediglich beitragsrechtlich den Rentenantragstellern gleichgestellt sind.
Rz. 5
Nach Satz 3 ist bei der Beitragsbemessung § 240 entsprechend anzuwenden. Damit sollte sichergestellt werden, dass bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentenantragstellers berücksichtigt wird (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 224). Seit dem 1.1.2009 sind für die Beitragsbemessung die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler v. 27.10.2008 anzuwenden. Zu beachten ist allerdings, dass eine Anrechung des Ehegatteneinkommens bei Rentenantragstellern im Gegensatz zu den freiwilligen Mitgliedern nicht stattfindet. Bei beitragspflichtigen Rentenantragstellern tritt im Fall der rückwirkenden Rentenbewilligung die Beitragsbemessung nach §§ 237 und 238 an die Stelle der Beitragsbemessung nach dieser Vorschrift und § 240. Da die Regelungen der §§ 237 und 238 eine Beitragsbemessung nach den Ehegatteneinkünften nicht vorsehen, wären die hiernach entrichteten Beiträge ohnehin zu erstatten. Im Sine einer zulässigen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung wird deshalb für alle Rentenantragsteller einschließlich der in Satz 2 genannten Personen die Beitragsbemessung unter Berücksichtung des Ehegatteneinkommens ausgeschlossen (vgl. Begründung zu § 2 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
Rz. 6
Sofern eine Rente rückwirkend bewilligt oder nach Satz 2 weitergewährt wird, sind für zurückliegende Zeiträume, in denen Beiträge als Rentenantragsteller gezahlt wurden, Beiträge zu erstatten, da die Vorschrift nur bis zum Beginn bzw. der Weitergewährung der Rente Anwendung findet. Für versicherungspflichtige Rentner richtet sich die Beitragsbemessung nach § 237, getragen werden die Beiträge nach § 249a vom Versicherten und dem Rentenversicherungsträger je zur Hälfte. Da Rentenantragsteller (§ 250 Abs. 3) sowie Personen nach Satz 2 die Beiträge alleine zu tragen haben, ist in der Regel davon auszugehen, dass Versicherte für die Zeit der Mitgliedschaft nach § 189 höhere Beitragsanteile zu leisten haben als für die Zeit des Rentenbezuges. Beiträge sind dann nach §§ 26 und 27 SGB IV zu erstatten.