Rz. 7
Satz 2 bestimmt, dass Mitglieder grundsätzlich Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu zahlen haben, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Der Hinweis auf die Zahlung des Beitrags ist dabei untechnisch im Sinne eines Berechnungsfaktors zu verstehen; denn wer die Beiträge zu zahlen oder zu tragen hat, bestimmen die §§ 249 ff.
Rz. 8
Abweichende Bestimmungen können sich aus dem Gesetz, insbesondere der zwingenden Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes wegen Nichtbestehens eines Krankengeldanspruchs nach § 243, der Anwendung des erhöhten Beitragssatzes bei früherem Krankengeldanspruch nach § 242 oder aus Satzungsbestimmungen zum Krankengeldanspruch (§ 44 Abs. 2) ergeben. Abweichende gesetzliche Regelungen bestanden bisher hinsichtlich der Beitragssätze nach §§ 247, 248 für Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen als beitragspflichtige Einnahmen, bei denen mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung der allgemeine bzw. der hälftige allgemeine Beitragssatz zugrunde zu legen ist. Diese Beitragssätze gelten ab 1.1.2004 auch für freiwillig Versicherte bei Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen (§ 240 Abs. 2).
Rz. 9
Der allgemeine Beitragssatz nach der Satzung beruht auf der kalkulatorischen Grundlage, dass Krankengeld erst ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit oder medizinischen Rehabilitation zu zahlen ist, weil bis dahin der dem Grunde nach bestehende Krankengeldanspruch wegen anderweitiger Leistungen ruht. Diese Differenzierung der Beitragssätze nach dem Krankengeldanspruch und dessen Beginn geht auf den unterschiedlichen Umfang der Leistungen zurück.
Rz. 10
Der allgemeine Beitragssatz gilt nunmehr unmittelbar nach Satz 2 auch für die Berechnung der Beiträge der Bundesagentur für Arbeit für versicherungspflichtige Leistungsbezieher. Er gilt auch in den Fällen der Beitragsbemessung nach fiktiven Berechnungsgrößen, wie beim fiktiven Entgelt in den Fällen des Kurzarbeitergeldes.
Rz. 11
Nach dem Grundsatz des Abs. 1 Satz 2 ist der allgemeine Beitragssatz mangels abweichender Bestimmung und unabhängig von einem Entgeltfortzahlungsanspruch oder einer Sozialleistung auf versicherungspflichtige Künstler und Publizisten, Behinderte nach § 5 Abs. 1 Nr. 7, 8 und in den Fällen der Beitragstragung Dritter aus Verletzten-, Versorgungs- oder Übergangsgeld bei einer erhaltenen Mitgliedschaft anzuwenden. Auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung (§ 9 EFZG) bei Arbeitsverhinderung wegen medizinischer Rehabilitationsleistungen ohne Arbeitsunfähigkeit führt nach Abs. 1 Satz 2 zur Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes.