0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift enthielt ursprünglich eine Regelung zu den Beiträgen von Künstlern und Publizisten und sollte mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) ab 1.1.1989 in Kraft treten. Durch Art. 2 Nr. 7 des Künstersozialversicherungs-Änderungsgesetzes v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2606) wurde die Vorschrift jedoch noch vor dem Inkrafttreten wieder aufgehoben.
Mit Art. 5 Nr. 12, Art. 61 Abs. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2005 mit der Regelung eines bundeseinheitlichen Beitragssatzes für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg II) einen neuen Inhalt erhalten.
Durch Art. 2 Nr. 2a, Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3445) wurde Satz 1 mit Wirkung zum 21.12.2004 neu gefasst und dabei die Erhöhung um den besonderen Beitragssatzes nach § 241a zum 1.10.2005 vorgesehen.
Aufgrund von Art. 4 Nr. 12, Art. 32 Abs. 6 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) wurde mit Rückwirkung zum 1.1.2005 in Satz 1 der allgemeine durch den ermäßigten Beitragssatz ersetzt.
Durch Art. 256 Nr. 1, Art. 559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), die den Organisationserlass v. 22.11.2005 (BGBl. I S. 3197) umsetzte, wurde zum 8.11.2006 die Behördenbezeichnung in Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geändert.
Mit Art. 1 Nr. 164, Art. 46 Abs. 10 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 20.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2009 neu gefasst und auf den ermäßigten Beitragssatz nach § 243 verwiesen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt seit dem 1.1.2009 den Beitragssatz für die nach § 5 Abs. Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg) II durch den Verweis auf den durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bzw. ab dem 1.1.2011 gesetzlich festgelegten ermäßigten Beitragssatz nach § 243, der ab dem 1.1.2015 auf 14,0 % festgesetzt ist. Dieser Verweis ist allerdings insoweit unvollständig, als zusätzlich der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242 zu berücksichtigen ist, wobei allerdings nach § 242 Abs. 3 Nr. 1 an dessen Stelle der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a tritt. Diese beiden Beitragssätze sind zusammen mit den beitragspflichtigen Einnahmen des § 232a Abs. 1 Nr. 2 für die Höhe der Beiträge maßgebend, die von der Bundesagentur für Arbeit oder den nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger nach § 252 Satz 2 zu zahlen und nach § 251 Abs. 4 vom Bund zu tragen sind. Für die tatsächliche und endgültige Höhe der Beiträge nach dem zusätzlichen Beitragssatz für den Bund sind in § 251 Abs. 4 Satz 2 bis 4 jedoch Sonderregelungen vorgesehen.
2 Rechtspraxis
2.1 Beitragssatz für Bezieher von Arbeitslosengeld II
Rz. 3
Der Beitragssatz für Bezieher von Alg II war abweichend von den sonstigen Beitragssätzen krankenkassenunabhängig und bundeseinheitlich bestimmt. In der ursprünglichen Fassung der Vorschrift, die bis 29.3.2005 galt, war vorgesehen, dass dies der vom BMG festzustellende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen zum 1.10. eines Jahres für das Folgejahr sein sollte.
Rz. 4
Mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) war die Vorschrift dann dahingehend rückwirkend geändert worden, dass maßgebender Beitragssatz der durchschnittliche ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen ist. Dies war damit begründet worden, dass zugleich mit Art. 3 Nr. 2a Verwaltungsvereinfachungsgesetz auch der Anspruch auf Krankengeld für die Bezieher von Arbeitslosengeld II gestrichen (vgl. § 44 und Komm. dort) und durch die Regelung der Fortzahlung von Alg II bei Arbeitsunfähigkeit (vgl. § 25 SGB II) ersetzt wurde (so die Begründung in BT-Drs. 15/4751 S. 45). Damit wurde, anders als bei den Beiträgen aus Renten und Versorgungsbezügen, für die der allgemeine Beitragssatz ausdrücklich angeordnet ist (vgl. Komm. zu §§ 247, 248), hier der Anspruch auf Krankengeld zum Merkmal und Grund für die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes gemacht, wie dies an sich auch in § 243 als Differenzierungsmerkmal vorgesehen ist. Im Verhältnis zu Rentnern und Versorgungsbezugsempfängern, die typischerweise auch keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben, und insbesondere auch nicht einen solchen aus Renten, Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen neben Rente oder Versorgungsbezügen, ist diese Differenzierung des Beitragssatzes nur dadurch erklärlich, dass sich dadurch der Bund als zur Beitragstragung nach § 251 Abs. 4 Verpflichteter von Beiträgen entlastet.
Rz. 5
Maßgeblich für die Bezieher von Alg II war der zum Stichtag des 1.10. eines Jahres durchschnittliche ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen. Dieser ist vom BMG zu ermitteln und festzustellen. Bei der Berech...