Rz. 30
Im Entwurf des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt war ursprünglich für in Privathaushalten Beschäftigte eine besondere Regelung zur Geringfügigkeit vorgesehen; die Entgeltgrenze sollte unabhängig von der Stundenzahl 500 EUR betragen und eine Zusammenrechnung mit einer anderen geringfügigen Beschäftigung nicht erfolgen (BT-Drs. 15/26). Nach dem Vermittlungsverfahren verblieb es mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt auch für in Privathaushalten Beschäftigte bei den allerdings insgesamt geänderten allgemeinen Vorschriften über die Geringfügigkeit und die Zusammenrechnung. Unverändert gegenüber dem Entwurf verblieb es im Gesetzgebungsverfahren bei der Einfügung des Satzes 2 mit dem besonderen pauschalen Beitragssatz von 5 % für Beschäftigte in Privathaushalten und der allgemeinen Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV.
Rz. 31
Was unter einer Beschäftigung im Privathaushalt zu verstehen ist, ist in § 8a Satz 2 SGB IV so umschrieben, dass eine solche vorliege, wenn sie durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Zu diesen Voraussetzungen ist auf die Kommentierung zu § 8a SGB IV zu verweisen.
Rz. 32
Nach dem Wortlaut des Satzes 2 entstehen durch den Arbeitgeber zu zahlende Pauschalbeiträge für in Privathaushalten geringfügig Beschäftigte unabhängig davon, ob eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, denn die Beitragspflicht nach Satz 2 knüpft hier allein an die Beschäftigung im Haushalt und die Versicherungsfreiheit bzw. fehlende Versicherungspflicht an (so z. B. Bauer/Krets, NJW 2003 S. 537, 545; Rolfs, ZIP 2003 S. 141). Die Voraussetzung der Versicherung folgt jedoch aus Satz 1, denn der Satz 2 stellt nur eine Sonderregelung zu der in Satz 1 geregelten und vorausgesetzten geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV dar. Der § 8a SGB IV des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 15/26 S. 10/11) sah nur Maßgaben für die Anwendung des § 8 SGB IV vor und enthielt keine eigenständige Regelung der Geringfügigkeit. Der Satz 2 kann daher nicht ohne Rückgriff auf die allein in Satz 1 vorausgesetzte Geringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und damit auch die Voraussetzung der Versicherung angewandt werden. Soweit in Satz 2 die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit oder der fehlenden Versicherungspflicht wiederholt werden, sollte damit erkennbar auch nur auf die ursprünglich vorgesehenen besonderen Maßgaben nach § 8a SGB IV zur Geringfügigkeit nach § 8 SGB IV für in Privathaushalten Beschäftigte verwiesen werden.
Rz. 33
Der Pauschalbeitrag für in Privathaushalten geringfügig Beschäftigte ist daher unter den gleichen Voraussetzungen vom Arbeitgeber zu zahlen wie bei einer sonstigen geringfügigen Beschäftigung. Der Beitragssatz beträgt jedoch in diesen Fällen 5 %.
Rz. 33a
Für die in Privathaushalten Beschäftigten bestehen Vereinfachungen bei den Meldungen, der Berechnung und der Abführung der Pauschalbeiträge durch die Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens nach § 28a Abs. 3 und 4 SGB IV (vgl. Komm. dort).