Rz. 15

Der Anspruch auf stationäre Entbindung ist von vorneherein zeitlich weder vor noch nach der Entbindung auf eine Höchstanzahl von Tagen begrenzt. Der Anspruch beginnt mit dem Tag, an dem die Schwangere zum Zweck der Entbindung

  • in einem Krankenhaus (§§ 107, 108) bzw.
  • in einer sonstigen Vertrags-Entbindungseinrichtung der Krankenkasse

stationär aufgenommen wird. Das gilt auch dann, wenn die Frau mehrere Tage stationär versorgt wird, bevor sie entbindet.

Der Charakter einer stationären Entbindung ändert sich sogar nicht dadurch, dass die Frau vor der Entbindung wieder aus der stationären Einrichtung entlassen wird, weil die Wehen nachgelassen haben (Abschnitt 5.2 Abs. 1 S. 2 des Gemeinsamen Rundschreibens, Fundstelle Rz. 30).

 
Praxis-Beispiel

Eine hochschwangere Frau wird am 6.4. stationär in ein Krankenhaus aufgenommen, um dort zu entbinden. Die Wehen lassen jedoch bald wieder nach. Deshalb wird sie am 7.4. wieder entlassen. Am 9.4. wird die Frau erneut zur Entbindung stationär aufgenommen. Tatsächlich entbindet sie am 10.4.

Lösung:

Sowohl am 6.4. als auch am 9.4. erfolgte die Krankenhausaufnahme zum Zweck der Entbindung. Daher handelt es sich in beiden Fällen um eine stationäre Entbindung i. S. d. § 24f.

 

Rz. 16

Sofern die Versicherte lediglich wegen Schwangerschaftsbeschwerden, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen (vgl. BSG, Urteil v. 15.9.1977, 6 RKa 6/77; BAG, Urteil v. 14.11.1984, 5 AZR 394/82), in ein Krankenhaus aufgenommen wird, handelt es sich nicht um eine stationäre Entbindung, sondern lediglich um eine Krankenhausbehandlung nach § 39 (Abschnitt 5.2 und 5.3 des Gemeinsamen Rundschreibens, Fundstelle Rz. 30).

 

Rz. 17

Die stationäre Entbindung endet erst, wenn die stationäre Entbindung aus medizinischer Sicht nicht mehr notwendig ist. Das gilt auch dann, wenn zeitlich parallel wegen einer Krankheit eine stationäre Krankenhausbehandlung notwendig ist, also,

  • wenn die Frau nach der Entbindung von der Entbindungsstation auf eine andere Station des Krankenhauses verlegt wird (Abschnitt 5.3 Abs. 2 S. 2 des Gemeinsamen Rundschreibens, Fundstelle Rz. 30).

oder

  • wenn sich eine Frau bereits in Krankenhausbehandlung befindet und – z. B. wegen der Schwere der Erkrankung – nach der Entbindung nicht auf die Entbindungsstation verlegt wird (Abschnitt 5.3 Abs. 2 S. 1 des Gemeinsamen Rundschreibens, Fundstelle Rz. 30).

Solange, wie die stationäre Entbindung andauert, wird der Anspruch auf Krankenhausbehandlung unterbrochen bzw. verdrängt (§ 24f Satz 4; vgl. auch BSG, Urteil v. 18.6.2014, B 3 KR 10/13 R). Das hat zur Folge, dass die Versicherte bei stationärem Krankenhausaufenthalt die sonst bei Krankenhausbehandlung übliche Zuzahlung (§ 39 Abs. 4) nicht zu entrichten hat.

 

Rz. 18

Für die Dauer der stationären Entbindung erfolgt auch die Unterkunft, Pflege und Verpflegung des gesunden Säuglings im Rahmen der stationären Versorgungsform der Mutter (BSG, Urteil v. 18.6.2014, B 3 KR 10/13 R).

Erkrankt der Säugling allerdings so schwer, dass er pädiatrisch auf eine andere Abteilung des Krankenhauses oder sogar in ein anderes Krankenhaus verlegt werden muss, endet für den Säugling die Pflege im Rahmen der stationären Entbindung (vgl. BSG, Urteil v. 18.5.1976, 3 RK 68/74 und 3 RK 11/75). Für den Säugling wird dann als eigenständiger Versicherungsfall stationäre Krankenhausbehandlung unter den Voraussetzungen des § 39 notwendig (Voraussetzung: z. B. eigener Versicherungsschutz bzw. ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19). Zuständig für die Übernahme der Kosten ist dann die Krankenkasse, bei der der Säugling versichert ist.

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