Rz. 3
§ 39a Abs. 1 ergänzt die Regelung in § 39 zur Krankenhausbehandlung für den Personenkreis der unheilbar Kranken. Da nach der Rechtsprechung des BSG bei Dauererkrankungen strenge Maßstäbe an die Annahme der Erforderlichkeit von Krankenhausbehandlung zu legen sind, ist die Regelung grundsätzlich geeignet, finanzielle Probleme für die Betroffenen bei Verneinung der Krankenhauspflegebedürftigkeit einerseits und erheblicher Pflegebedürftigkeit andererseits zu verringern. Zu den maßgeblichen Abgrenzungskriterien für diese Frage vgl. im Übrigen die Komm. zu § 39. Mit der Regelung in § 39a wurde die Grundlage dafür geschaffen, dem sterbenden Menschen und seinen Angehörigen in der letzten Phase des Lebens ein möglichst würdevolles Leben zu gewährleisten. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Versicherte Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen.
Rz. 4
Ab 1.1.2002 sind nach Maßgabe des Abs. 2 neben der stationären auch ambulante Hospizleistungen förderungsfähig. Damit wird eine Mitfinanzierung der qualifizierten ehrenamtlichen Sterbebegleitung im Rahmen ambulanter Hospizdienste durch die Krankenkassen eingeführt. Mit dieser begrüßenswerten Regelung werden die Behandlungs- und Pflegeleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung mit ihren Bestandteilen der vertragsärztlichen Versorgung und häuslichen Krankenpflege um einen nichtmedizinischen Aspekt ergänzt. Die Lücke, die neben der stationären Versorgung bestand, ist nun ab. 1.1.2002 geschlossen. Konsequent erscheint dies auch deshalb, als damit dem allgemeinen Grundsatz "ambulant vor stationär" Rechnung getragen wurde.
Rz. 4a
Mit dem GKV-WSG (vgl. Rz. 2a) wurde die besondere Berücksichtigung der Belange schwerstkranker und sterbender Kinder im Gesetz verankert. Um hier die Versorgung zu verbessern, sind die auf Bundesebene bestehenden Rahmenvereinbarungen zu stationären Hospizleistungen so auszugestalten, dass sie den besonderen Belangen von Kindern mehr Rechnung tragen. Die Verbesserung der finanziellen Ausstattung derartiger Hospize trägt den höheren Infrastruktur- und Personalkosten Rechnung. Diese können ihre Ursache u. a. in der Einbeziehung Familienangehöriger in die Hospizarbeit haben und insbesondere aber auch durch eine längere Verweildauer begründet sein (vgl. hierzu BT-Drs. 16/3100 S. 106). Die gesetzliche Neuorientierung geht ebenso wie die in § 37b zurück auf den Bericht der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages "Ethik und Recht der modernen Medizin – Verbesserung der Versorgung Schwerstkranker und Sterbender in Deutschland durch Palliativmedizin und Hospizarbeit" (BT-Drs. 15/5858).
Rz. 5
Durch das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) 2015 (vgl. Rz. 2c) wurde die finanzielle Ausstattung der stationären Hospize verbessert, der kalendertägliche Mindestzuschuss wurde von 7 auf 9 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erhöht, was z. B. für das Jahr 2015 eine Steigerung von 198,45 EUR auf 255,15 EUR bedeutete. Gleichzeitig wurde die finanzielle Ausstattung der stationären Hospize weiter dadurch verbessert, dass die Krankenkassen künftig generell 95 % der zuschussfähigen Kosten unter – wie bisher – Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung zu tragen haben. Das Gesetz berücksichtigt darüber hinaus, dass Kinder in der hospizlichen und palliativen Versorgung besondere Bedürfnisse haben. Um den Besonderheiten im Versorgungsauftrag der Kinderhospize gerecht zu werden, müssen die Partner der Rahmenempfehlung verpflichtend getrennte Rahmenvereinbarungen für Kinder- und Erwachsenenhospize schließen. Gleichzeitig werden die Partner verpflichtet, für stationäre Hospize bundesweit geltende Standards zu Leistungsumfang und Qualität der zuschussfähigen Leistungen zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist zeitnah im Abstand von 4 Jahren zu überprüfen.
Die Förderung der ambulanten Hospizdienste im Hinblick auf die Sterbebegleitung in der häuslichen Umgebung des Versicherten, in Pflegeeinrichtungen oder in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder der Kinder- und Jugendhilfe wird erweitert. Zukünftig können nun auch Krankenhäuser die ambulanten Hospizdienste mit der Sterbebegleitung der Versicherten beauftragen. Im Rahmen der Förderung der ambulanten Hospizdienste sind künftig auch die notwendigen Sachkosten angemessen zu berücksichtigen. Ambulante Hospizdienste erhalten nunmehr auch von dem Zeitpunkt an, in dem sie erstmals Sterbebegleitung durchführen, Zuschüsse. Dies ist durch entsprechende Vereinbarungen zu gewährleisten. Der steigende Zuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung trägt insgesamt dazu bei, dass Hospizdienste mehr finanziellen Spielraum erhalten, um auch die Trauerbegleitung der Angehörigen mit zu unterstützen. Letztlich sind stationäre Pflegeeinrichtungen künftig grundsätzlich zur Zusammenarbeit mit ambulanten Hospizdiensten verpflichtet.