Rz. 16
Abs. 3 verpflichtet die Krankenkassen und deren Verbände zu einer engen, auch kassenartübergreifenden Zusammenarbeit im Interesse der gesetzlichen Krankenversicherung, was in § 86 SGB X nochmals für die verwaltungsverfahrensmäßige Zusammenarbeit wiederholt wird. Diese Pflicht zur Zusammenarbeit geht über die Amtshilfe (vgl. §§ 3 ff. SGB X) hinaus.
Rz. 17
Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/2237 S. 158) hatte dazu ausgeführt, dass die Funktionsfähigkeit des gegliederten Systems eine intensive Zusammenarbeit der Kassenarten auf Orts-, Landes- und Bundesebene auch untereinander erforderte, darüber hinaus jedoch auch ein möglichst einheitliches und geschlossenes Auftreten nach außen, insbesondere den Leistungsanbietern gegenüber. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf andere Sozialleistungsträger und den öffentlichen Gesundheitsdienst als Einrichtungen des Gesundheitswesens. Die Pflicht zur Zusammenarbeit im Interesse der gesetzlichen Krankenversicherung beinhaltet zwar eine Rechtspflicht, für deren Verletzung sind jedoch keine Sanktionen als Rechtsfolgen angeordnet. Daher kann allenfalls die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verlangt und durchgesetzt werden. Aus der Pflicht zur Zusammenarbeit der Krankenkassen können einzelne Versicherte aber keine subjektiven Rechte für sich selbst herleiten.
Rz. 17a
In der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesundheitsreformgesetz – GRG (BR-Drs. 200/88 S. 7) war von diesem bereits vorgeschlagen worden, die Regelung zur Zusammenarbeit dahingehend zu ergänzen, dass Maßnahmen der Werbung und der Selbstdarstellung unzulässig seien. Dies war damit begründet worden, dass die Aufsichtsbehörden zunehmend mit Auswüchsen bei der Mitgliederwerbung und der Selbstdarstellung konfrontiert werden, die mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft unvereinbar seien, sodass klarzustellen sei, dass derartige Maßnahmen nicht auf die Verpflichtung zur Aufklärung der Bevölkerung über Rechte und Pflichten nach dem SGB gestützt werden können. Dem ist die Bundesregierung nicht gefolgt. Nunmehr hat der Gesetzgeber seit dem 1.4.2020 das Bundesministerium für Gesundheit nach § 4a Abs. 4 jedoch ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den gesetzlichen Krankenkassen Vorgaben im Hinblick auf Inhalt und Art der Werbung, zur Trennung von Werbung und gesetzlichen Informationspflichten sowie bezüglich der Beauftragung und Vergütung von Mitarbeitern, Arbeitsgemeinschaften, Beteiligungsgesellschaften und Dritten zu Werbezwecken zu erlassen bzw. eine Höchstgrenze für Werbeausgaben festzulegen.