Rz. 7
§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX trifft nunmehr Regelungen für ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen. Diese Regelung gewährt gegenüber der aufgehobenen Nr. 1 einen Rechtsanspruch auf die Leistung, die Krankenkasse muss den Rehabilitationssport nicht mehr nur "fördern". Voraussetzung ist allerdings eine ärztliche Verordnung. Aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 ("zu erbringen … sind") folgt, dass ein Rechtsanspruch auf die ergänzende Leistung "Rehabilitationssport in Gruppen" besteht, wenn die in der Regelung genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Verweisung des § 43 Abs. 1 auf die darin angesprochenen Regelungen des SGB IX über die Erbringung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation bewirkt, dass diese Regelungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung finden, weil das SGB V für den in § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX geregelten Rehabilitationssport nichts Abweichendes i. S. v. § 11 Abs. 2 Satz 3 und § 7 SGB IX regelt (BSG, Urteil v. 2.10.2010, B 1 KR 8/10 R, Rz. 13 f.; vgl. bereits BSG, Urteil v. 17.6.2008, B 1 KR 31/07 R, Rz. 20 m. w. N. in Bezug auf die parallele Situation beim Funktionstraining). Bei Fahrten eines Versicherten zum Rehabilitationssport geht es allerdings weder nach dem Gesetz noch bei ergänzender Heranziehung der "besonderen Ausnahmefälle", die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Krankentransport-RL geregelt hat, um Kosten für Fahrten "zu einer ambulanten Behandlung" (BSG, Urteil v. 22.4.2009, B 3 KR 5/08 R).
Rz. 7a
Einzelheiten zum ärztlich verordneten Rehabilitationssport waren zunächst in der "Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining vom 1. Oktober 2003 in der Fassung vom 1. Januar 2007" geregelt worden. Ab 1.1.2011 galt die neue Rahmenvereinbarung, die die gesetzlichen Krankenkassen, die gesetzlichen Unfallversicherungsträger, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte sowie die Träger der Kriegsopferversorgung und verschiedene Verbände u. a. aus dem Bereich des Behindertensports geschlossen haben (Veröffentlicht auf der Homepage des Verbandes der Ersatzkassen e. V. im Internet unter https://www.vdek.com/vertragspartner/vorsorge-rehabilitation/Reha-Sport/_jcr_content/par/download/file.res/bar_rvrehasport_ft_2011.pdf).
Zum 1.1.2022 ist die neue Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining in Kraft getreten (veröffentlicht unter https://www.vdek.com/vertragspartner/vorsorge-rehabilitation/Reha-Sport/_jcr_content/par/download/file.res/2022_01_01_Rahmenvereinbarung_RS%20und_FT.pdf). Darin wird wie zuvor u. a. festgelegt, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versicherung der Landwirte Rehabilitationssport und Funktionstraining im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbringen, wenn bereits während dieser Leistung die Notwendigkeit der Durchführung von Rehabilitationssport und Funktionstraining festgestellt worden ist und der Rehabilitationssport/das Funktionstraining innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnt. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übernehmen Rehabilitationssport und Funktionstraining ergänzend zu medizinischen Maßnahmen und im Anschluss an diese im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie auch im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Ziff. 1.2 und 1.3 der Rahmenvereinbarung). Betont wird, dass derartige Leistungen nicht als Ersatz für unzureichende Angebote an Spiel- und Sportmöglichkeiten in Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe, im Kindergarten, im allgemeinen Sportunterricht und den Sondergruppen außerhalb des Schulbetriebs verordnet werden kann. Ferner wird durch diese Rahmenvereinbarung die Durchführung von Breiten-, Freizeit- und Leistungssport nicht berührt.
Rz. 7b
Nach Ziff. 2.1 der Rahmenvereinbarung kommt Rehabilitationssport für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in Betracht, um sie unter Beachtung der spezifischen Aufgaben des jeweiligen Rehabilitationsträgers möglichst auf Dauer in die Gesellschaft und das Arbeitsleben einzugliedern. Ziel ist, Ausdauer und Kraft zu stärken, Koordination und Flexibilität zu verbessern, das Selbstbewusstsein insbesondere auch von behinderten oder von Behinderung bedrohten Frauen und Mädchen zu stärken und Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten (Ziff. 2.2 der Rahmenvereinbarung). Funktionstraining kann demgegenüber insbesondere bei Erkrankungen oder Funktionseinschränkungen der Stütz- und Bewegungsorgane angezeigt sein (Ziff. 3.1 der Rahmenvereinbarung). Funktionstraining soll insbesondere mit den Mitteln der Krankengymnastik und/oder der Ergotherapie gezielt auf spezielle körperliche Strukturen (Muskeln, Gelenke) der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen einwir...