Rz. 66

Der auf den Kalendertag umgerechnete Betrag des Kinderkrankengeldes (= 90 % bzw. 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, welches auf der Grundlage des beitragspflichtigen Brutto-Arbeitsentgelts ermittelt wurde), darf 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 (BBG) nicht überschreiten (§ 45 Abs. 2 Satz 3).

Maßgebend ist die jeweils am Tag der Freistellung geltende BBG. Die Prüfung hat für jeden Freistellungstag separat zu erfolgen.

Falls das für den Anspruchszeitraum berechnete, auf den Kalendertag umgerechnete Kinderkrankengeld 70 % dieser Grenze überschreitet, ist es entsprechend zu kürzen.

Die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung betrug in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 161,25 EUR und im Kalenderjahr 2023 166,25 EUR. Im Kalenderjahr 2024 beträgt sie 172,50 EUR. 70 % der kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze aus dem Jahr 2024 ergeben 120,75 EUR. Die 90 % bzw. 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts dürfen also bei Freistellungen im Jahr 2024 den Betrag von täglich 120,75 EUR nicht überschreiten.

 
Praxis-Beispiel

Eine Versicherte arbeitet i. d. R. von montags bis freitags (40-Stunden bei 5-Tage-Woche); samstags und sonntags ist arbeitsfrei. Sie bleibt wegen der Erkrankung ihres Kindes in der Zeit vom 14.4. (Freitag) bis 17.4.2023 (Montag) unbezahlt der Arbeit fern und hat deshalb Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Die Versicherte hat normalerweise ein gleichbleibendes monatliches Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 8.800,00 EUR brutto und 5.600,00 EUR netto. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld wurde nicht gezahlt.

Im Monat April 2024 – dem Monat der Freistellung – hat die Versicherte nur ein Nettoarbeitsentgelt von

a) 5.067,00 EUR netto verdient, weil der Arbeitgeber seine Entgeltabrechnung nach arbeitstäglicher Anwesenheit/Fehlzeit ermittelt (von den 21 Arbeitstagen des Monats 19 Tage gearbeitet bei 2 Fehltagen). Es bleibt also eine Differenz zwischen Soll- und Ist-Nettoarbeitsentgelt in Höhe von (5.600,00 EUR ./. 5.067,00 EUR =) 533,00 EUR.

b) 4.853,33 EUR netto verdient, weil der Arbeitgeber seine Entgeltabrechnung nach arbeitstäglicher Anwesenheit/Fehlzeit ermittelt (von den 30 Kalendertagen des Monats für 26 Kalendertage Lohn/Gehalt bei 4 Fehltagen). Es bleibt also zwischen Soll- und Ist-Nettoarbeitsentgelt eine Differenz von (5.600,00 EUR ./. 4.853,33 EUR =) 746,67 EUR.

Fazit:

Das Kinderkrankengeld wird für einen 4 Kalendertage umfassenden Zeitraum (14.4. bis 17.4.2024) gezahlt. Auf den Kalendertag umgerechnet beträgt dieses Kinderkrankengeld

im Fall a):

533,00 EUR : 4 Kalendertage = 133,25 EUR. 90 % von diesen 133,25 EUR ergeben grundsätzlich ein kalendertägliches Kinderkrankengeld von 119,93 EUR. Diese 119,93 EUR übersteigen die Höchst-Grenze von 120,75 EUR (= 70 % der täglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung für das Jahr 2024) nicht. Das Kinderkrankengeld beträgt somit (weiterhin) 119,93 EUR täglich bzw. für die 4 Kalendertage (4 x 119,93 EUR=) 479,72 EUR.

im Fall b):

746,67 EUR : 4 Kalendertage = 186,67 EUR. 90 % von diesen 746,67 EUR ergeben grundsätzlich ein kalendertägliches Kinderkrankengeld von 186,67 EUR. Diese 186,67 EUR übersteigen die Höchst-Grenze von 120,75 EUR (= 70 % der täglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung für das Jahr 2024). Das errechnete Kinderkrankengeld ist somit auf 120,75 EUR zu kürzen. Es beträgt dann für die 4 Kalendertage (4 x 120,75 EUR=) 483,00 EUR.

 

Rz. 67

Ist das Kinderkrankengeld über die Jahreswende hinaus zu zahlen und ändert sich dadurch die Beitragsbemessungsgrenze, ist ab der Jahreswende ein neuer Vergleich mit 70 % der dann geltenden täglichen Beitragsbemessungsgrenze vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt:

Das Kinderkrankengeld wird gezahlt vom 28.12.2023 bis 4.1.2024.

Der auf den Kalendertag umgerechnete Teil des errechneten Kinderkrankengeldes beträgt 125,00 EUR.

70 % der Beitragsbemessungsgrenze 2023: 116,38 EUR

70 % der Beitragsbemessungsgrenze 2024: 120,75 EUR

Fazit:

Das in der Zeit vom 28. bis 31.12.2023 zu zahlende Kinderkrankengeld beträgt 116,38 EUR je Kalendertag, das in der Zeit vom 1.1. bis 4.1.2024 zu zahlende Kinderkrankengeld beträgt dagegen je Kalendertag 120,75 EUR.

Übt ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, ist das Kinderkrankengeld aus jeder Beschäftigung einzeln zu berechnen. Die jeweiligen Teil-Kinderkrankengelder dürfen jedoch in der Summe das Kinder-Höchstkrankengeld (2024: 120,75 EUR täglich) nicht überschreiten (Abs. 2 Satz 3). Näheres ergibt sich aus den Ausführungen unter Rz. 56.

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