2.3.4.1.1 Grundsätzliches
Rz. 28
Nach Stunden ist das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmenden dann bemessen, wenn es sich einer Arbeitsstundenzahl zuordnen lässt. Das trifft in der Regel auf den Personenkreis der Arbeiter zu, seltener auf den Personenkreis der Angestellten.
Gemäß Abs. 2 Sätze 1 und 2 ist bei einem "Stundenlöhner" das von dem Versicherten im maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum (Rz. 9 ff.) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt (Rz. 47 ff.) durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden (Rz. 30 ff.) zu vervielfachen und durch 7 zu teilen.
Die Berechnung erfolgt somit nach folgender Formel:
Bruttoarbeitsentgelt des maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraums x wöchentliche Arbeitszeit
Anzahl der Arbeitsstunden x 7
Das Ergebnis ist auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei die 2. Stelle um eine zu erhöhen ist, wenn die 3. Stelle 5 oder mehr ergibt.
Beispiel für eine Regelentgeltberechnung bei einem Stundenlöhner
2.840,20 EUR x 40,00 (Stunden) ___________________________ = 96,61 EUR 168 (Stunden) x 7 |
2.3.4.1.2 Berechnung des Stundenlohns (Geldfaktor)
Rz. 29
Gemäß § 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ist bei einem "Stundenlöhner" das im Entgeltabrechnungszeitraum (Rz. 9 ff.) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt (Rz. 15 ff.) durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Zu der Zahl der Stunden, für die das Arbeitsentgelt gezahlt wurde, zählen gemäß Abschn. 3.1.1.1.3 des GR v. 7.9.2022 (Rz. 78)
- die vertraglich geleisteten Arbeitsstunden des Entgeltabrechnungszeitraums,
- zusätzliche Mehrarbeitsstunden sowie
- die Stunden, für die ohne Arbeitsleistung Arbeitsentgelt gezahlt wurde (z. B. bezahlter Urlaub, bezahlte Feiertage oder Entgeltfortzahlung im Rahmen einer früheren Arbeitsunfähigkeit).
Unbezahlte entschuldigte oder unentschuldigte Fehlstunden dürfen der Zahl der Arbeitsstunden nicht hinzugerechnet werden.
Unter "Zahl der Stunden" sind nicht nur volle Arbeitsstunden, sondern auch Bruchteile von Stunden zu berücksichtigen (z. B. 168,6 Stunden). Eine Rundung auf volle Arbeitsstunden findet somit nicht statt.
Teilt man das Bruttoarbeitsentgelt des Bemessungszeitraumes durch die Anzahl der Stunden, für die es gezahlt wurde, errechnet sich der Stundenlohn. Dieser wird auch als Geldfaktor bezeichnet. Der Stundenlohn bzw. Geldfaktor ist auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die 2. Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden ist.
Das Arbeitsentgelt des Bemessungszeitraums in Höhe von (brutto) 2.762,13 EUR wurde in 171,5 Stunden erzielt.
Rechtsfolge:
Der Stundenlohn (Geldfaktor) beträgt (2.762,13 EUR : 171,5 = 16,105 EUR, gerundet) 16,11 EUR.
2.3.4.1.3 Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit
Rz. 30
Wie bereits unter Rz. 28 erwähnt, ist der errechnete Stundenlohn mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch 7 zu teilen.
Die Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag oder der Tarif- oder Betriebsvereinbarung. Wird die Wochenarbeitszeit verteilt (z. B. Arbeitszeit in geraden Wochen 40 Stunden, in ungeraden Wochen 38 Stunden), ändert sich dadurch die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (in diesem Beispiel 39 Stunden) nicht. Auch für die Arbeitnehmer im Baugewerbe, bei denen sich die wöchentliche Arbeitszeit je nach Jahreszeit ändert, ist der Durchschnitt der jährlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen (vgl. BSG, Urteil v. 19.10.1983, 3 RK 5/82).
Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf 2 Stellen nach dem Komma auszurechnen. Ergibt sich in der 3. Stelle eine Zahl von 5 bis 9, erhöht sich die Zahl der 2. Nachkommastelle um 1.
Rz. 31
Mehrarbeitsstunden wirken sich steigernd auf die Arbeitszeit aus, wenn sie regelmäßig geleistet und vergütet wurden. Das gilt unabhängig davon, ob sie aufgrund ausdrücklicher schriftlicher oder mündlicher Vereinbarungen oder aufgrund eines stillschweigenden Übereinkommens geleistet wurden (vgl. BT-Drs. 3/2748 S. 2).
Unter Mehrarbeitsstunden versteht man die Stunden,
- die über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet wurden,
- keinem erhaltenen oder noch zustehenden Freizeitausgleich dienen und
- zusammen mit den Mehrarbeitszuschlägen in Geld vergütet werden.
Diese Mehrarbeitsstunden wirken sich nur dann erhöhend auf die individuelle regelmäßig wöchentliche Arbeitszeit aus, sofern sie regelmäßig angefallen sind. Das ist dann der Fall, wenn in jedem der letzten 3 mindestens 4 Wochen andauernden Entgeltabrechnungszeiträume mindestens eine volle (nicht auszugleichende) Mehrarbeitsstunde bezahlt wurde. Unbeachtlich ist,
- ob die Anzahl der Mehrarbeitsstunden in den einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen geschwankt hat,
- ob der erkrankte Arbeitnehmende auch während der Arbeitsunfähigkeit Mehrarbeit verrichtet hätte (wenn er arbeitsfähig gewesen wäre) und
- ob das Arbeitsverh...