Rz. 37
Hängt die Höhe des Arbeitsentgelts nicht von den geleisteten Arbeitsstunden/-tagen oder dem Ergebnis der Arbeit ab, so ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ("Monatslöhner", "Gehaltsbezieher"). Dass neben einer dem Grunde nach gleichbleibenden monatlichen Grundvergütung noch erfolgsabhängige oder stundenorientierte Zusatzvergütungen etc. gezahlt werden (Provisionen, Mehrarbeitsvergütungen usw.), ist unbedeutend (Abschn. 3.2.1 des GR v. 7.9.2022, Rz. 78). Unschädlich ist, dass sich die Grundvergütung von Zeit zu Zeit wegen Gehaltserhöhungen etc. verändert.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 3 gilt bei diesem Personenkreis der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt.
Der Versicherte erkrankt ab 15.6. arbeitsunfähig und erhält nach Ablauf der Entgeltfortzahlung seit dem 27.7. Krankengeld.
Er erhält ein monatlich gleichbleibendes Monatsgehalt in Höhe von 2.100,00 EUR – so auch in dem für die Krankengeldberechnung herangezogenen Entgeltabrechnungszeitraum Mai.
Rechtsfolge:
Das Regelentgelt beträgt (2.100,00 EUR : 30 =) 70,00 EUR.
2.3.4.2.1 Bemessungszeitraum
Rz. 38
Bei dem Personenkreis der Arbeitnehmenden mit monatlich gleichbleibender Grundvergütung wird der Berechnung des Regelentgelts das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 47 Abs. 2 Satz 3). Entgeltabrechnungszeitraum ist der Kalendermonat; er muss vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen (Rz. 9) und vom Arbeitgeber abgerechnet (Rz. 10) sein (Abschn. 3.1.2.1.1 des GR v. 7.9.2022, Rz. 78).
Abgerechnet ist der Kalendermonat auch bei diesem Personenkreis nur dann, wenn für ihn tatsächlich mindestens 0,01 EUR Lohn/Gehalt zur Auszahlung gelangte. Erhielt ein Arbeitnehmender in dem maßgebenden Kalendermonat z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit überhaupt kein Arbeitsentgelt, gilt dieser Monat nicht als abgerechnet; für die Berechnung des Regelentgelts wird dann der Kalendermonat zugrunde gelegt, für den letztmalig Arbeitsentgelt zur Auszahlung gelangte.
Rz. 39
Hat der arbeitsunfähige Versicherte erst kurze Zeit vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein neues Arbeitsverhältnis begonnen und kann er für die Berechnung des Regelentgeltes noch keinen vollständigen Kalendermonat nachweisen, wird für die Berechnung des Regelentgelts die zu erwartende monatliche (volle) Brutto-Grundvergütung – ggf. unter Hinzurechnung von daneben zu erwartenden weiteren Arbeitsentgeltbestandteilen wie Provisionen etc. – angesetzt (in Anlehnung an BSG, Urteil v. 30.5.2006, B 1 KR 19/05 R); an dem Ursprungs-Bemessungszeitraum ändert sich also nichts.
2.3.4.2.2 Arbeitsentgelt
Rz. 40
Für die Berechnung des Regelentgelts wird das Arbeitsentgelt des maßgebenden Kalendermonats ohne einmalig gezahlte Arbeitsentgelte (Rz. 47 ff.) zugrunde gelegt (Abs. 2 Satz 3). Es wird somit (zunächst) nur das "laufende" Brutto-Arbeitsentgelt berücksichtigt. Bezüglich des Begriffs des Arbeitsentgelts wird auf die Ausführungen unter Rz. 15 ff. verwiesen.
2.3.4.2.3 Formeln zur Berechnung des Regelentgelts
Rz. 41
Monatlich gleichbleibendes Arbeitsentgelt (keine zusätzlichen "laufenden" Entgeltbestandteile)
Hier handelt es sich um Arbeitnehmende, die für ihre Arbeitsleistung jeden Kalendermonat eine gleichbleibende Vergütung erhalten. Die Zahlung von einmaligem Arbeitsentgelt (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) ist bei der Berechnung des Regelentgelts i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 3 ohne Bedeutung (vgl. aber Rz. 47 ff.).
Das Regelentgelt ist der auf den Kalendertag entfallende Teil des Brutto-Arbeitsentgelts. Unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Kalendertage des maßgeblichen Kalendermonats wird das "laufende" Arbeitsentgelt eines Kalendermonats gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 immer durch 30 geteilt (wenn der Abrechnungszeitraum einen ganzen Kalendermonat umfasst). Die Formel zur Berechnung des Regelentgelts lautet:
Bruttoarbeitsentgelt des maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraums 30 |
Der seit 21.6. arbeitsunfähig erkrankte Versicherte erhielt in dem für die Regelentgeltberechnung maßgebenden Kalendermonat Mai Arbeitsentgelt in Form einer monatlich gleichbleibenden Grundvergütung in Höhe von 3.724,00 EUR.
Rechtsfolge:
Das Regelentgelt berechnet sich wie folgt:
3.724,20 EUR : 30 = 124,14 EUR
Rz. 42
In der Praxis treten immer wieder Fälle auf, in denen der Krankengeldanspruchsberechtigte im maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum (Kalendermonat) unbezahlte Fehlzeiten hat. Als Fehlzeiten i. d. S. gelten
- Tage von Arbeitsbummelei (sofern die Fehltage nicht regelmäßig in den letzten 3 Kalendermonaten angefallen sind; falls sie regelmäßig anfielen, ist Rz. 43 sinngemäß anzuwenden),
- Zeiten des unbezahlten Urlaubs,
- die Elternzeit,
Zeiten des Bezuges von
- Krankengeld aufgrund einer früheren Arbeitsunfähigkeit,
- Mutterschaftsgeld,
- Übergangsgeld (bei medizinischen Leistungen der Rentenversicherung),
- Verletztengeld oder
- Versorgungskrankengeld (ab 1.1.2024 Kra...