Rz. 281
Abs. 1 Nr. 12 ist durch Art. 6 Nr. 1 des Renten-Überleitungsgesetzes v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.8.1991 hinsichtlich des Personenkreises geändert worden. Dadurch sollte der Änderung von § 17a FRG und § 20 WGSVG auch für die KVdR Rechnung getragen werden und vertriebene Verfolgte, die sich im Vertreibungsgebiet wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum Deutschen Volkstum bekannt haben, sollten in den Kreis der versicherten Rentner einbezogen werden (BT-Drs. 12/405 S. 12 und 12/826 S. 24).
Rz. 282
Die KVdR nach Abs. 1 Nr. 12 unterscheidet sich von der allgemeinen und der Künstler-KVdR dadurch, dass hier eine Vorversicherungszeit nicht erforderlich ist. Aufgrund des zumeist späten Zuzuges ins Inland könnte dieser Personenkreis diese Vorversicherungszeiten auch kaum erfüllen. Die Erleichterung des Zugangs zur KVdR beruht erkennbar auf dem Gedanken der Entschädigung und Wiedergutmachung.
Rz. 283
In den allgemeinen Voraussetzungen (Anspruch und Antrag auf Rente) unterscheidet sich die KVdR für Fremdrentner und Verfolgte nicht von denen der Rentner nach Nr. 11. Auch der Mitgliedschaftsbeginn richtet sich nach § 186 Abs. 9 und kann, wenn die Voraussetzung des Rentenbezuges nicht erfüllt werden, zu einer Rentenantragstellermitgliedschaft führen (vgl. § 189 und Komm. dort).
Rz. 284
Der von der Regelung erfasste und begünstigte Personenkreis wird durch den Verweis auf §§ 1, 17a FRG und § 20 WGSVG bestimmt. § 1 FRG wiederum verweist einerseits auf die nach §§ 1 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannten Vertriebenen bzw. Spätaussiedler, andererseits auf Deutsche nach Art. 116 GG, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können, bzw. Deutsche, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden, und heimatlose Ausländer i. S. d. Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet v. 25.4.1951 (BGBl. I S. 269). Bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene werden die Hinterbliebenen den anerkannten Vertriebenen, Spätaussiedlern, Deutschen und heimatlosen Ausländern gleichgestellt. Ist der Verstorbene jedoch nicht als Vertriebener anerkannt gewesen, ist die Ehefrau nach Wohnsitzverlegung ins Inland nicht über § 5 Abs. 1 Nr. 12 zugangsberechtigt zur KVdR (BSG, Urteil v. 16.5.2001, B 8 KN 2/00 KR R). Über § 17a FRG sind Personen in die Regelung für die KVdR einbezogen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben, das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben und sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des BVFG verlassen haben, sowie wiederum deren Hinterbliebene bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene. Über § 20 WGSVG werden vertriebene Verfolgte i. S. d. Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) und deren Angehörige den nach dem BVFG anerkannten Vertriebenen (und damit § 1 FRG) gleichgestellt, wenn diese nicht als Vertriebene anerkannt wurden oder werden konnten, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben.
Rz. 285
Der von Abs. 1 Nr. 12 begünstigte Personenkreis wird primär durch die für das Rentenrecht geltenden Besonderheiten bestimmt. Ein Bezug zur Krankenversicherung besteht nicht. Ob die den Rentenantrag stellenden Personen zu einem der begünstigten Personenkreise gehören, muss bei Rentenantragstellung ermittelt werden. Bei den anerkannten Vertriebenen kann der Nachweis durch den Vertriebenenausweis A oder B bzw. eine Bescheinigung nach § 15 BVFG geführt werden. Der Status zu den anderen Personenkreisen kann nur mit der verbindlichen Feststellung eines dafür zuständigen Trägers nachgewiesen werden. Entscheidungen anderer Träger haben jedoch für die Krankenkassen Tatbestandswirkung bei der Anwendung von Abs. 1 Nr. 12.
Rz. 286
An die Stelle der Vorversicherungszeit tritt bei dem begünstigten Personenkreis die Wohnsitznahme im Inland innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Rentenantragstellung. Die Begründung nur eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist daher nicht ausreichend (zu Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt vgl. Komm zu § 30 SGB I). Aus der Anknüpfung an die Zeit der Rentenantragstellung folgt, dass die Verlegung des Wohnsitzes nach dem Rentenantrag nicht ausreicht (vgl. BSG, Urteil v. 29.9.1994, 12 RK 86/92). Das Gesetz schreibt die Beibehaltung des Wohnsitzes bis zum Rentenantrag nicht vor, dürfte jedoch als Anknüpfungspunkt für die KVdR dieses besonderen Personenkreises unterstellt worden sein. Bei R...