Rz. 2

Die Norm wird als verfassungsgemäß angesehen (Becker/Kingreen/Münkler, SGB V, § 72a Rz. 1; Ostertag, in: KassKomm SGB V, § 72a Rz. 2). Die eigentliche verfassungsrechtliche Problematik ergibt sich weniger aus der isolierten Betrachtung des § 72a, sondern eher im Zusammenhang mit § 95b. Dort ist geregelt, dass es mit den Pflichten eines Vertragsarztes nicht vereinbar ist, kollektiv auf die Zulassung zu verzichten. Eine erneute Zulassung ist erst nach Ablauf von 6 Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung möglich. Das BSG (Urteil v. 7.6.2009, B 6 KA 16/08 R) hat in diesen Vorschriften keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 3, Art. 9 und Art. 14 GG gesehen.

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