Rz. 12

Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde erschöpft sich nicht in der bloßen Feststellung von Tatsachen (BSG, Urteil v. 17.6.2009, B 6 KA 18/08 R) und hat deshalb Verwaltungsaktcharakter. Geht ein Arzt, der sich an einem kollektiven Verzicht beteiligt, gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde vor, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet, weil der betreffende Arzt nicht in seinen Rechten verletzt ist. Zum einen ist der Arzt nicht Adressat des Bescheides und der Bescheid greift nicht in Individualinteressen des einzelnen Arztes ein. Es gilt insofern die Schutznormtheorie, die gegen ein Anfechtungsrecht des Arztes spricht.

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