Prof. Dr. Volker Wahrendorf
2.1 Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung (Abs. 1)
Rz. 23
Die Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in eine hausärztliche und eine fachärztliche Versorgung nach Abs. 1 sowie Abs. 1a und 1b betrifft ausschließlich die vertragsärztliche Versorgung.
Vor dem 1.1.1993 hatte sich der Gesetzgeber damit begnügt, den Vertragspartnern der Bundesmantelverträge durch Abs. 1 die Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in hausärztliche und fachärztliche Versorgung programmatisch vorzugeben, im Übrigen es aber ihnen überlassen, Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung im Rahmen der Selbstverwaltung zu bestimmen. Der damals gewählte Plural "Vertragspartner der Bundesmantelverträge" war zwar aus dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 abgeleitet, bezog sich aber von Anfang an immer nur auf die Vertragspartner des Bundesmantelvertrages – Ärzte (BMV-Ä), da es in der vertragszahnärztlichen Versorgung eine Unterscheidung in Haus- und Fachzahnärzte nicht gibt. Die nach Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG noch bis 30.6.2008 gültige Fassung des Abs. 1 c stellte im Übrigen klar, dass nur die Vertragspartner des BMV-Ä den Inhalt und den Umfang der hausärztlichen Versorgung regeln sollten.
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Die von der Politik erwartete Aufwertung der hausärztlichen Versorgung war auf der Ebene der Vertragspartner des BMV-Ä zunächst nicht erreicht worden, hauptsächlich, weil aufseiten der KBV zwischen den Berufsverbänden der Hausärzte und der Fachärzte zu unterschiedliche Auffassungen über Vergütung, Macht- und Marktanteile der haus- und der fachärztlichen Versorgung innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung herrschten. Mit der wiederholt erfolgten gesetzlichen Neufassung des Abs. 1 und der Neufassung des Abs. 1a zum 1.1.2000 wurden immer neue Anläufe unternommen, der hausärztlichen Versorgung einen höheren Stellenwert zu verschaffen. Ziel sollte sein, eine dem ganzen Krankheitsfall zugewandte hausärztliche Versorgung zu fördern und über diesen Weg dem zum Teil unerwünschten und zu unnötigen Ausgaben führenden Trend entgegenzuwirken, dass sich die Vertragsärzte immer häufiger auf bestimmte Gebiete oder Teilgebiete der Medizin beschränken, dabei die ganzheitliche Behandlung ihrer Patienten aus den Augen verlieren und deswegen zum Teil doppelte und damit unwirtschaftliche diagnostische und therapeutische Leistungen und Verordnungen produzieren. Mit der funktionalen Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung war eine langfristige, erst ab 1.1.2003 in vollem Umfang gültige Entwicklung der ambulanten ärztlichen Versorgung eingeleitet worden, für deren Wirksamkeit und Qualität die Durchführung der hausärztlichen Aufgaben durch entsprechend versierte und qualifizierte niedergelassene Vertragsärzte von entscheidender Bedeutung ist
2.2 Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung
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Die gesetzliche Grundlage des § 73 Abs. 1 steht neben dem ärztlichen Berufsrecht sowie den dortigen Gebietsbezeichnungen und verändert nicht die Leistungsinhalte und Grenzen des Fachgebietes der hausärztlichen Versorgung. Das folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber des Vertragsrechts auf der Grundlage seiner aus Art. 74 Nr. 12 GG abgeleiteten Annexkompetenz zum Sozialversicherungsrecht vertragsärztliche Regelungen getroffen hat und damit die Grundlagen des ärztlichen Berufsausübungsrechts nicht abändern kann (Klückmann, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 73 Rz. 7). Der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Hausarzt ist zur Teilnahme an der Versorgung der Versicherten einer Krankenkasse verpflichtet (§ 95 Abs. 3) mit der Einschränkung, dass sie bestimmte den Fachärzten überlassene Leistungen nicht erbringen dürfen, auch wenn sie über die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder ihnen die technische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. Wenner, NZS 2002 S. 2). Die Bindung an sein Fachgebiet und die vertragsärztliche Zulassung berechtigt ihn als Vertragsarzt, nur in diesen rechtlichen Grenzen tätig zu werden.
Die konkreten Aussagen zum Inhalt hausärztlicher Versorgung in Abs. 1 weisen dem Hausarzt eine zentrale Funktion im Behandlungsgeschehen im Sinne eines Lotsen zu. In Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sind Eckpunkte enthalten, die der Gesetzgeber bei der inhaltlichen Gestaltung der hausärztlichen Versorgung umgesetzt sehen möchte. Die weitere Ausgestaltung der hausärztlichen Versorgung war durch den mit Wirkung zum 1.7.2008 aufgehobenen Abs. 1c weiterhin der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und der Krankenkassen auf Bundesebene übertragen worden, die näher am Geschehen ist und die Versorgungssituation grundsätzlich besser einzuschätzen vermag. Die Eckpunkte 1 bis 4 des Abs. 1 waren von den Vertragspartnern des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) in den mit Wirkung zum 1.1.1994 geltenden Vertrag über die hausärztliche Versorgung übernommen und dort im Laufe der Zeit weiter konkretisiert worden.
Der Vertrag über die hausärztliche Versorgung ist als Anlage 5 in den mit Wirkung zum 1.10.2013 für alle Kassenarten einheitlichen BMV-Ä übernommen worden, was bedeutet, dass er über § 82 Abs. 1 für alle an der vertragsärztlichen V...